Meine (Steuer-)Themen des Jahres

Die redaktionelle Aufgabe lautete einige Themen des Jahres zu benennen. Um sozusagen aus jedem Dorf einen Hund zu haben, möchte ich drei Themen kategorisieren: Was zum Ärgern, etwas Erfreuliches und was zum Schmunzeln. 

Zum Ärgern (natürlich nur ein wenig, denn Aufregung tut ja bekanntlich nicht gut) empfand ich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 2015 (Az: I R 70/13). Danach gilt: Die Regelung nach der Bezüge aus Anteilen an einer GmbH nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, knüpft tatbestandlich an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG  ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos an. In der Praxis sind jedoch Fälle bekannt, bei denen zwar eine nicht steuerbare Auszahlung von Bezügen grundsätzlich möglich gewesen wäre, jedoch auf GmbH-Ebene die Feststellung im Einlagenkonto schlicht vergessen wurde.

Rechtlich ist dies vollkommen korrekt, jedoch ärgert es mich, dass die Feststellung des Einlagekontos auch nicht als offenbare Unrichtigkeit geändert werden soll, wenn das Finanzamt definitiv von einer notwendigen Feststellung (z. B. wegen eingereichter Verträge oder aus der Bilanz) gewusst hat. Zudem gilt zu bedenken, dass der Bescheid über die Feststellungen des Einlagenkontos nur gegenüber der GmbH bekannt gegeben werden, dennoch soll er eine Bindungswirkung für die Besteuerung des Gesellschafters haben! Es gilt also mal wieder: Ist das Urteil noch so schlecht, der BFH hat immer Recht. Die Folge: In der Praxis sollten auch Gesellschafter, die selber nicht mit der Geschäftsführung zu tun haben, die Feststellungen des Einlagekontos überwachen.

Erfreulich hingegen fand ich die erbschaftsteuerliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 2015 (Az: II R 39/13) zum Thema Steuerbefreiung für ein Familienwohnheim. Die obersten Richter stellen darin klar, dass ein Familienheim zwar auch wirklich innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall vom Erben bezogen werden muss. Sie erteilen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch eine etwaige Erbauseinandersetzung ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss, eine klare Absage.

Im Tenor kann daher sowohl die Steuerbefreiung für Familienwohnheime als auch die Begünstigung für vermietete Immobilien noch eingestrichen werden, wenn sich die Erben über die Teilung des Nachlasses erst später verständigen. Positiv an diesem Urteil ist einmal, dass es die (Beratungs-)Praxis einfacher macht. Man ist schlicht nicht im Zeitstress und muss die Erbauseinandersetzung vorantreiben. Zum anderen ist es aber auch wieder so ein Fall, bei dem der Fiskus mittels BMF-Schreiben etwas regeln möchte für das es im Gesetz nun überhaupt keine Anhaltspunkte gibt. Dem muss Einhalt geboten werden.

Last, but noch least mein Schmunzler des Jahres: Wenn man als Unternehmer in einer geschäftlichen Besprechung Getränke anbietet, dann ist dies eine Aufmerksamkeit. Die Folge: Die Kosten für die Getränke können steuermindernd abgezogen werden. Da es sich um eine Aufmerksamkeit, und nicht um eine Bewirtung handelt, entfallen sowohl die Kürzung als auch die formellen Voraussetzungen wie Bewirtungsquittung und Co.

Das Finanzgericht Münster hat nun aber am 28. November 2014 (Az: 14 K 2477/12 E, U; veröffentlicht erst in 2015, weshalb ich mir erlaube es an dieser Stelle aufzuführen) entschieden: Die Darreichung von alkoholhaltigen Getränken überschreitet die Grenze einer Aufmerksamkeit. Die Folge: Wer „Sprit“ ausschenkt, muss sich grundsätzlich das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen gefallen lassen bzw. sich den quälenden Formalien der Bewirtungskosten unterwerfen.

Was mich dabei zum Schmunzeln bringt: Hätte ein Finanzgericht im Weißbiersektor, also beispielsweise rund um den Bundesfinanzhof, auch so geurteilt? Wahrscheinlich nicht! Ebenso ist es kaum denkbar, dass in Baden-Württemberg oder in Rheinland-Pfalz das Glas Wein zur abendlichen Besprechung nicht eher die Regel ist. Im Bezirk des Finanzgerichts Münster hat man jedoch „trocken“ zu besprechen! Wenn das mal nicht zu eine Abwanderung führt in Gebiete bei denen man auch bei der Arbeit trinken darf. In diesem Sinn: Zum Wohl!

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