Meldepflichtige Steuergestaltungen: Negativliste ist auch Blödsinn

Nach wie vor ist nicht klar, wie denn eine Anzeigepflicht für Steuergestaltung überhaupt formuliert werden soll, damit hier nicht über Maß in die Rechte der Steuerpflichtigen eingegriffen wird. Aktuell kursiert die Idee einer Negativliste. 

Bereits in den Beiträgen „Steuerberater sind nicht die Reparaturabteilung des Gesetzgebers“ und „Anzeigepflicht: Ist die Finanzautonomie der Gemeinden ein Steuerschlupfloch?“ sprach ich die kuriosen Blüten an, die eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen mit sich bringen würde.

Nicht zuletzt die Entscheidung des BFH vom 17.1.2017 (Az: VIII R 7/13), die ich im Beitrag „Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell“ vorgestellt habe zeigt zum einen, wie schwierig es ist eine anzuzeigende Steuergestaltung (im Urteilsfall das von der Steuergestaltung abzugrenzen Steuerstundungsmodell) zu definieren. Zum Anderen zeigt die Entscheidung auch, wie unterschiedlich die Auslegung von entsprechend schwammigen Definitionen ausgelegt werden können. Insoweit wird man kein Prophet sein müssen um zu verstehen, dass auch die Definition eine Anzeigepflicht für (ungewollte) Steuergestaltung nicht (sauber) machbar sein wird.

Im Rahmen der Diskussion spricht man mittlerweile über eine sogenannte Negativliste. Diese soll Sachverhalt enthalten, die nicht von einer Anzeigepflicht betroffen sind. Bestimmt könnte man auf diese Weise sicher sein, dass eine dort aufgeführte Steuergestaltung nicht meldepflichtig ist. Mehr kann eine solche Negativliste aber kaum leisten. Würde beispielsweise das Ausnutzen der Finanzautonomie der Gemeinden nicht dort aufgeführt sein, müsste man dann bei einer Sitzverlegung in eine Gemeinde mit einem geringeren Gewerbesteuerhebesatz schon von einer anzeigepflichtigen Steuergestaltung ausgehen? Dies wird kaum zielführend sein.

Im Endeffekt ist daher auch eine entsprechende Negativliste allenfalls schwammig. Hinzu kommt weiterhin, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit neue Entwicklungen nicht zeitnah genug in eine entsprechende Negativliste aufgenommen werden, weshalb sie bis dahin meldepflichtig wären. Allein aufgrund des Wandels des Steuerrechts könnte es so für Sachverhalte zu einer Meldepflicht kommen, bei denen selbst die Finanzverwaltung keine Anzeige wünscht.

Aus meiner Sicht kann man es daher drehen und wenden wie man will, eine Anzeigepflicht ist generell abzulehnen. Wer im Rahmen der Gesetze gestaltet, muss dies auch weiter tun können, ohne zuvor um Erlaubnis zu fragen. Wer bei einer solchen vermeintlichen Steuergestaltung das Gesetz bricht (und dies ist die absolute Minderheit) muss natürlich auch bestraft werden.

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge im NWB Experten-Blog:

Weitere Informationen:

BFH v. 17.01.2017 – VIII R 7/13

 

 

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