Mindern Garagenkosten den Vorteil der privaten Kfz-Nutzung?

Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, also z.B. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies gilt nach Rechtsprechung des BFH auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten, wie z.B. Kraftstoffkosten. Ob dies auch für die Kosten einer privaten Garage gilt, hatte nun das Finanzgericht Münster zu entscheiden.

Worum geht es?

Bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode bzw. der 1%-Regelung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Der Arbeitnehmer ist daher insoweit nicht bereichert, als er selbst Kosten übernimmt, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen PKW veranlasst sind. Trägt der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst, fehlt es somit an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.

Der Streitfall

Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber im Streitjahr einen Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der 1%-Prozent-Methode ermittelt und versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage in Höhe geltend. Zur Begründung legte er eine entsprechende Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vor, nach der das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen war.

Das Finanzamt (Beklagte) berücksichtigte die geltend gemachten Kosten für die Garage nicht. Zur Begründung führte es aus, dass eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht käme und auch eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Urteil des FG Münster

Auch nach dem Urteil des FG Münster hat der Kläger keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von Ihnen getragenen Aufwendungen für die eigene Garage. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Nutzungsvorteil auf zwei unterschiedliche Wege bewertet werden kann, nämlich nach der sog. 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). In beiden Varianten legte der Gesetzgeber jedoch einheitlich und abschließend fest, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie daher, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen. Der so ermittelte Vorteil ist daher nicht um die Kosten der genutzten Garage zu mindern.

Welche Kosten mindern den Nutzungsvorteil?

Nach der Rechtsprechung des BFH mindern Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs den Wert des geldwerten Vorteils. Schließlich wird der Arbeitnehmer in Höhe dieses Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet. Es mindert folglich auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens einräumt, besteht somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Gleiches gilt nach dieser Rechtsprechung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings hiernach nur dann in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Denn auch soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers. Der BFH hat insoweit bisher aber lediglich auf die nutzungsabhängigen Kosten abgestellt. Darunter sind nur Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt, Kraftstoffkosten oder die (teilweise) Übernahme von Leasingraten.

Ergebnis

Übernimmt der Arbeitnehmer nutzungsabhängige Kfz-Kosten, so mindern diese Nutzungsvorteil. Nach dem Urteil des FG Münster gehören die Kosten für die Unterbringung des Fahrzeugs in einer Garage allerdings nicht zu den Aufwendungen, die zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit notwendig sind. Es wies daher Die Klage als unbegründet ab. Es ließ aber die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts zu.

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