Minijobs ohne Vereinbarung der Arbeitszeit – GKV macht ernst

Bereits seit einigen Wochen sorgt die Neuregelung zur „Arbeit auf Abruf“ für mehr oder weniger großes Entsetzen bei Steuerberatern und Unternehmern.
Der Hintergrund: Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist zum einen die Förderung der Teilzeitarbeit und zum anderen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit.

Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung: Sie betrifft die Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).

Wenn in diesen Fällen die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, galt bislang eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. ABER: Seit dem 1. Januar 2019 gelten nicht mehr 10, sondern 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG).

Das heißt: Existieren keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit, werden nun 20 Wochenstunden als vereinbart angesehen. Bei einem Mindestlohn von 9,19 EUR ist die Minijobgrenze von 450 EUR stets überschritten und die Beschäftigung wäre sozialversicherungspflichtig.

Bislang bestand ein wenig Hoffnung, dass es schon nicht so schlimm kommen wird. Aber: Der GKV-Spitzenverband, die DRV und die Bundesagentur für Arbeit haben am 21. März 2019 beschlossen, die neue Regelung „anzuwenden“ (was bleibt ihnen auch anderes übrig). In ihrem Rundschreiben heißt es unmissverständlich: „Somit können Arbeitnehmer mit entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen ohne Festlegung der Arbeitszeit nicht (mehr) geringfügig entlohnt beschäftigt sein.“

Ich selbst bin kein Jurist und möchte daher an dieser Stelle nicht zu der Frage Stellung nehmen, wann jeweils eine „Arbeit auf Abruf“ im Sinne des TzBfG vorliegt. Bislang lese ich, dass im Grunde alle Minijobs ohne schriftlichen Arbeitsvertrag darunter fallen würden. Ich würde mich daher freuen, wenn ein Arbeitsrechtler versiert darlegen würde, welche Fälle denn nun tatsächlich betroffen sind.

Ein Kommentar zu “Minijobs ohne Vereinbarung der Arbeitszeit – GKV macht ernst

  1. Hallo,
    ich bin auch auf der Suche nach Informationen diesbezüglich. Meiner Meinung nach wird die Regelung des § 12 durch:

    Pos (6) „Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.“

    Ich denke, das ist im Einzelfall im jeweiligen Tarifvertrag zu prüfen, ob sich diesbezüglich nicht noch ein Hintertürchen befindet. Oder sehe ich das falsch?

    LG Anja

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