Mit Vollgas zur Elektromobilität – Bund beschließt Ausbau der steuerlichen Förderung

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 über zahlreiche Änderungen im sog. JStG 2019 verabschiedet, die der Bundestag am 7.11.2019 (BT-Drs. 19/13436, 13712, 14873, 14909) verabschiedet hat. Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität.

Hintergrund

Das bereits vor Jahren formulierte politische Ziel, in den nächsten Jahren bis zu 1 Mio. Elektrofahrzeuge in den Verkehr bringen zu wollen, hat die Bundesregierung durch ein Maßnahmenpaket an die Automobilindustrie und durch den Infrastrukturaufbau der Ladestationen für E-Fahrzeuge spürbar beschleunigt. Bereits im letzten Jahr – ich hatte Ende 2018 berichtet – hat der Gesetzgeber mit Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 559/18 v. 23.11.2018) durch das sog. JStG 2018 eine Reihe von Steuervorteilen für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge, ferner für betriebliche Elektrofahrräder, beschlossen. Durch das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften“– dem sog. JStG 2019 – (Grunddrucksache BT-Drs. 19/13436) will der Bund nunmehr weitere steuerliche Anreize für mehr Elektromobilität in Deutschland setzen.

E-Mobilität: Regelungen im JStG 2019

Mit seinen Regelungen zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität soll ein Beitrag zur Förderung einer  umweltfreundlichen Mobilität geleistet werden. Dazu zählen insbesondere:

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,
  • die Einführung einer Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets,
  • eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage auf 0,5 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs,
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung bis 2030 für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers; dies gilt auch für die private Nutzung von betrieblichen E-Fahrrädern und
  • die Pauschalversteuerung von Jobtickets mit 25 Prozent für Pendler ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Wie geht´s weiter?

Nach der Zustimmung des Bundesrates und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz im Wesentlichen am 1.1.2020 in Kraft treten. Einzelheiten ergeben sich aus Art. 39 JStG 2019.

Die Ausdehnung der steuerlichen Begünstigungsvorschriften für Elektrofahrzeuge setzt attraktive Anreize zur Förderung alternativer Antriebstechnologien und ein Signal zur Förderung des Umweltschutzes in Deutschland. Das darf allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass Deutschland beim Thema Elektromobilität noch eine weite Wegstrecke vor sich hat, also mehr getan werden muss, um elektrische Antriebtechnologie hierzulande stärker „in Fahrt“ zu bringen.

Deshalb ist auch richtig, dass die Bundesregierung am 18.11.2019 eine weitere, milliardenschwere Förderung beschlossen hat. Hierbei soll vor allem in ein flächendeckendes Lade-Netz investiert werden, dass Grundvoraussetzung für mehr Akzeptanz von E-Mobilen und damit den Erfolg der Elektromobilität ist.

Ferner sollen Kaufanreize für E-Kraftfahrzeuge erhöht werden: Dazu zählen eine Verlängerung der schon bislang geltenden Prämie für den Kauf von E-Autos bis Ende 2025, die Erhöhung der Kaufprämie um 50 Prozent (von 4.000 € auf 6.000 €) bei Fahrzeugen bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € sowie die Erhöhung der Prämie um 25 Prozent (auf 5000 €) bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis bis 65.000 €.

Na dann Vollgas!


Weitere Materialien zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität finden Sie auf unserer Themenseite (nwb.de).


Quellen:

BT-Drs.: 19/13436, 19/13712, 19/14873, 19/14909
BR-Drs.: 552/19, 552/1/19, 552/19 (B)

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