Muss der Steuerberater ungefragt auf die Übernachtungs- oder Zweitwohnungssteuer hinweisen?

Zahlreiche Mandanten besitzen Ferienwohnungen in Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer oder  – bei Fremdvermietung – eine Übernachtungssteuer („City-Tax“ oder „Bettensteuer“) erheben. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob der Steuerberater seine Mandanten ungefragt auf diese Steuern und die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten hinweisen muss, wenn er die Einkommensteuererklärung und damit auch die entsprechende Anlage V erstellt. Die Antwort wird in aller Regel lauten: „Nein, muss er nicht“.

Inhalt und Umfang der Pflichten des steuerlichen Beraters richten sich jeweils nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Dabei ist zwar unbestritten, dass der Steuerberater eine Pflicht zur erschöpfenden Beratung des Mandanten hat, diese Belehrungspflicht besteht aber nur innerhalb des Steuerberatungsvertrages (vgl. OLG Karlsruhe  v. 22.12.1994, 18a U 12/94, DAAAE-84141).

Ohne eine ausdrückliche Beauftragung ist der steuerliche Berater zur Erteilung einer umfassenden steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Beratung nicht verpflichtet (OLG Brandenburg  v. 15.07.2014, 6 U 21/13, FAAAE-86521). Üblicherweise dürfte der Auftrag bzw. der Steuerberatungsvertrag die Beratung in den oben genannten Angelegenheiten nicht vorsehen, so dass der Berater auf die Pflicht zur Anmeldung und Zahlung der Übernachtungs- oder Zweitwohnungssteuer nicht hinweisen muss (siehe im Übrigen zu den Beratungs- und Belehrungspflichten des Steuerberaters: Gilgan, NWB 2015, S. 1337).

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Beratungsvertrag die umfassende Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten vorsieht und eine Präzisierung unterblieben ist. Dann kann es zum Streit darüber kommen, wie weit die Hinweispflichten gehen mussten; im Zweifel trifft dann den Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast.

Unabhängig von den genannten Erwägungen kann es natürlich nicht schaden, den Mandanten auf die Erfüllung seiner Pflichten hinzuweisen und dieses auch zu dokumentieren. Dies kann beispielsweise bei der Übersendung der ausgefüllten Steuererklärung mit einem kurzen Anschreiben geschehen. Vorschlag: „Zahlreiche Gemeinden erheben für Ferienwohnungen eine so genannte Zweitwohnungssteuer oder  – bei Fremdvermietung – eine Übernachtungssteuer (auch „City-Tax“ oder „Bettensteuer“ genannt). Ob dieses auch bei der Ihnen gehörenden Ferienwohnung der Fall ist, haben wir nicht geprüft. Wir gehen im Übrigen davon aus, dass Sie die entsprechenden Pflichten – sofern erforderlich – selbst erfüllt haben. Gerne stehen wir Ihnen aber mit unserem Rat zur Verfügung, sofern Sie Hilfe bei der Erstellung von gegebenenfalls erforderlichen Erklärungen bzw. Anmeldungen benötigen.“

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