MwSt für Künstler: BFH verbaselts wohl endgültig

Schon seit über einem Jahrzehnt ergeht durchschnittlich alle vier Monate eine Entscheidung zum Mehrwertsteuersatz auf künstlerische Darbietungen. Kaum eine so spezielle Vorschrift dürfte derart umstritten sein. Die vorletzte Chance auf mehr Strukturierung hat nun der BFH im Fall ‚Trauerredner II‘ leider verstreichen lassen.

Schaut man sich den unveröffentlichten Gerichtsbescheid im Verfahren V R 61/14 an, springt einem die Unlust des Berichterstatters förmlich entgegen. Kurz und knapp stellen die Richter fest, dass Trauerredner schon gar keine Künstler nach der Definition des BVerfG seien. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei entsprechend ausgeschlossen. Was der EuGH dazu sagt? Man weiß es nicht. Denn in all‘ den Jahren hat es hierzu noch nie eine Vorlage nach Luxemburg gegeben. Dabei müsste man den Begriff des ‚ausübenden Künstlers‘ natürlich nach EU-Maßstäben auslegen. Ohnehin taugt die deutsche Ermäßigungsvorschrift kaum für eine vernünftige Entscheidungsfindung, da sie schon rein sprachlich vollends misslungen ist.

Dabei wäre eine Falllösung unter hinreichender Beachtung der EU-Vorgaben ganz simpel:

  1. Ist der Trauerredner ein ausübender Künstler?

    Aus meiner Sicht ist das nahezu unstreitig zu bejahen. Wie der BFH feststellt, liegt der Schwerpunkt auf dem Abhalten der Trauerfeier. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ‚Zeremonienmeister‘ die Rede nicht nur vorträgt, sondern ebenso erstellt hat. Wenn nach Auffassung der Rechtsprechung eine Feuerwerksveranstaltung, eine Kampfkunstshow oder Zauber- und Stripshows ermäßigt besteuert werden können, dürfte der eigenschöpferische Anteil bei einem Trauerredner gleichsam hinreichend groß sein. Auch ein Sänger, der ein Song covert und mehr noch ein Orchester, das ein klassisches Werk aufführt, sind nicht ‚künstlerischer‘.

  2. Darf der  Trauerredner als Künstler dem Regelsatz unterworfen werden?

    Das UStG fasst freischaffende Künstler nur eingeschränkt unter die Ermäßigung. Insbesondere muss eine ‚theater- oder konzertähnliche Aufführung‘ vorliegen. Teilweise wird auch die Adressierung der Veranstaltung an die Allgemeinheit statt an nur einen abgegrenzten Personenkreis gefordert. Solche Einschränkungen dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich vornehmen. Allerdings nur mit Einschränkungen: insbesondere muss die Regelung „die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Satzes gewährleisten“. Allein schon die Vielzahl an Streitfällen in der Praxis macht deutlich, dass diese Voraussetzung bei § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG deutlich verfehlt wird. Das Argument der notwendigen Kostentragung durch alle Teilnehmer überzeugt ebenso wenig, da es unmöglich darauf ankommen kann, für wie viele Verbraucher der Regelsatz zu einer Teuerung führt. Denn zumindest einer muss den Mann / die Frau ja bezahlen.

Im Ausgangsstreit will der Kläger nach dem Einspruch gegen den Gerichtsbescheid im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmal Überzeugungsarbeit leisten. Erfolgsaussichten: gering. Allzu oft zeigt sich eben, dass nationales und europäisches Mehrwertsteuerrecht nur begrenzt zusammenpassen.

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