Neues zu Schulhunden und Therapiehunden

In meinem Blog-Beitrag „Aufwendungen für Schulhund doch abziehbar?“ hatte ich ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vorgestellt. Dieses hat entschieden, dass eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen “Schulhund” anteilig von der Steuer absetzen kann (Urteil vom 14.9.2018, 1 K 2144/17 E). Meinen Beitrag hatte ich mit den Worten beendet: „Es ist übrigens erkennbar, dass die Fälle der zu pädagogischen Zwecken eingesetzten Hunde gar nicht so selten sind.“ Und siehe da: Der nächste Hund war beim Finanzgericht vorstellig.

Jüngst hat das FG Münster ebenfalls entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund bei Lehrern anteilig abziehbar sind (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2852/18 E).

Der Sachverhalt: Die Klägerin war als Lehrerin war an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Lehrerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde. In ihren Steuererklärungen machte sie die von ihr für die Hündin getragenen Kosten als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.

Das FG Münster folgte grundsätzlich der Auffassung der Lehrerin, dass es sich bei dem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten an. Da der Therapiehund nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“ sei, seien die Kosten aufzuteilen. Die Richter halten einen dienstlichen Anteil von einem Drittel der gesamten Aufwendungen für gerechtfertigt. Die Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund seien hingegen vollständig zu berücksichtigen.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Schön finde ich übrigens einige Passagen des Urteils. Hier eine Auswahl:

  • Zum Thema „Aufwendungen zur Ausbildung des Hundes“: „Sie sind auch nicht … als Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als nachträgliche Anschaffungskosten bzw. als Herstellungskosten für eine wesentliche Verbesserung über die Lebensdauer des Hundes abzuschreiben.“
  • Oder: „Die Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB kommt hier nicht Betracht, da die Hündin L. – ausgehend von der Nomenklatur des § 255 Abs. 1 HGB – bereits mit ihrem Erwerb in betriebsbereitem Zustand war.“
  • Auch nett: „Die Möglichkeiten zu Reisen, spontanen Kurzurlauben am Wochenende oder auch der Ausübung von Freizeitaktivitäten, verändern sich ebenfalls. Diese objektiv einschränkenden Veränderungen des Alltags nimmt typischerweise nur derjenige in Kauf, der die Haltung eines Hundes und die Beschäftigung mit diesem als Bereicherung empfindet.“

Weitere Informationen:

 

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