PayPal – Käuferschutz vorläufig – Rechtstaatlichkeit endgültig!

Wie der Pressemitteilung des BGH (Nr. 187/2017) vom 22.11.2017 zu entnehmen ist, können ca. 15 Millionen Händler in Deutschland (www.tagesschau.de, abgefragt am 22.11.2017), die das Bezahlsystem PayPal akzeptieren, aufatmen. Laut jüngster BGH-Entscheidung steht ihnen künftig rechtliches Gehör zu.  Damit wird durch höchstrichterliche Entscheidung die Auffassung widerlegt, dass die PayPal-AGBs in den konkreten Fällen des Käuferschutzes den Sachverhalt abschließend klären und darüber hinaus den Rechtsweg, insbesondere für den Verkäufer, ausschließen.


Was ist PayPal?

PayPal bietet bei Internet-Käufen den Kunden eine virtuelle Zahlungsmöglichkeit mit oder ohne (dann als Gastnutzer über Kreditkarte oder mittels Bankeinzug) registriertem PayPal-Konto an. Dies gilt unter den speziellen Voraussetzungen der „ebay-Garantie“ auch für Käufe, die auf www.ebay.de mit anderen Zahlungsmethoden als PayPal bezahlt werden.

Dem Verkäufer wird unmittelbar nach Datenabgleich und -prüfung der Bankdaten des Kunden der Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Das Bezahlsystem Paypal regelt durch Nutzungsbedingungen und grundsätze, Datenschutzregelungen und weitere Hinweise, u.a. in der sogenannten PayPal-Käufer- und Verkäuferschutzrichtlinie, wie eine möglichst unbürokratische und schnelle Abwicklung der Vertragserfüllung auf Käufer- und Verkäuferseite zu erfolgen hat.

Sicherheit für den Verkäufer

Der Verkäufer genießt die Sicherheit, dass selbst im Falle einer Rückbuchung von Zahlungen per Bankkonto oder Kreditkarte, Paypal diese ihm nicht weiter belastet. Dieser Schutzmechanismus führt in der Regel zur sofortigen Versedung der Ware an den Käufer und somit zu einer schnellen Vertragserfüllung. Der Verkäuferschutz gilt nicht, wenn der versandte Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht oder der Verkäufer nicht den Nachweis erbringen kann, dass er den Artikel ordnungsgemäß versandt hat (Versand muss innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zahlungseingang erfolgt sein) und der Käufer deshalb einen Antrag auf PayPal Käuferschutz gestellt hat.

Sicherheit für den Käufer

PayPal bietet in konkreten Fällen der Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Vertrags seitens des Verkäufers Käuferschutz in der Weise an, dass der bereits bezahlte Kaufpreis von Paypal an den Käufer erstattet wird, wenn dieser einen  begründeten Antrag auf Käuferschutz stellt. Die „Konfliktlösung“ erfolgt grundsätzlich online. Eine positive Prüfung des Antrags erfolgt in der Regel dann, wenn entweder der Käufer die bestellte Ware nicht erhalten hat und der Verkäufer die Versendung nicht nachweist oder die Ware erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Das gilt aber nicht, wenn der Artikel lediglich nicht die Erwartungen des Käufers erfüllt, aber richtig vom Verkäufer beschrieben war.

Vom Käuferschutz ausgenommen sind explizit z.B. Zahlungen betreffend Gold, Wetteinsätze, Grundstücksgeschäfte, Spenden oder Fahrzeuge (nicht Fahrräder).

Ablauf und rechtliche Würdigung

Der Käufer hat 180 Tage nach Vertragsschluss Zeit, Mängel online an PayPal zu melden. Rückfragen von PayPal müssen innerhalb von 10 Tagen vom Käufer beantwortet werden. Bei nicht erhaltener Ware muss der Käufer sich zunächst mit dem Verkäufer direkt in Verbindung setzen und ihm vor Antragstellung des PayPal-Käuferschutzes mindestens eine Woche für die Lieferung und Versendung des Artikels Zeit lassen.

Durch die Beantragung des PayPal-Käuferschutzes tritt der Käufer bei Gutschrift seitens Paypal in Höhe des Auszahlungsbetrags alle Ansprüche gegenüber dem Verkäufer an PayPal ab. Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen. Es bleibt aber dem Käufer frei gestellt, ob er sich im Falle der Vertragsverletzung durch den Verkäufer auf den PayPal Käuferschutz beruft oder anstelle dessen den Rechtsweg beschreitet. Aufgrund der schnellen und unbürokratischen  Abwicklung liegt es nahe, außergerichtlich auf die „Wiedergutmachung“ durch Paypal zu setzen. Diese hat zur Folge, dass das PayPal-Konto des Verkäufers wieder belastet wird. Bislang galt damit auch für ihn der Sachverhalt als abschließend geklärt.

Gerichtliche Überprüfung im Interesse des Verkäufers

Nun hat der BGH in o.g. Urteil aber in zwei Fällen entschieden, dass eine gerichtliche Überprüfung keinen Verstoß gegen die PayPal AGBs darstellt. Einmal ging es darum, dass der Käufer zwar den Artikel nicht erhalten, der Verkäufer ihn aber versandt hatte und laut Lieferbedingungen der Gefahrenübergang auf den Käufer bereits mit der Aufgabe zur Post stattfand und deshalb der Verlust nicht vom Verkäufer zu vertreten war. Im anderen Fall war es strittig, ob der gelieferte Artikel der Beschreibung entsprach.

Der BGH bestätigte, dass die Käuferschutzrichtlinie nicht die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer berühre und sei deshalb separat zu betrachten. Wenn es dem Käufer frei stehe, seine Rechte entweder über die Käuferschutzrichtlinie von PayPal oder gerichtlich geltend zu machen, müsse im Sinne eines fairen Interessenausgleichs dem Verkäufer ebenfalls der Weg einer gerichtlichen Überprüfung offen stehen.

Laut Auffassung des BGH ist die Verwendung des Zahlungsdiensts PayPal als eine Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags zu sehen. Es ist von einer stillschweigenden Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer auszugehen, dass die zunächst mittels PayPal getilgte Kaufpreisforderung wieder auflebt, wenn das PayPal Konto des Verkäufers aufgrund Antrag des Käufers auf Käuferschutz wieder rückbelastet wird.

Demnach stellt die PayPal-Käuferschutzrichtlinie lediglich eine Vereinfachung zur schnellen Behebung von Mängeln dar. Einer gerichtlichen Überprüfung steht sie jedoch nicht im Wege. Schließlich umfasst das gesetzliche Schuldrecht einen nicht mit AGBs vergleichbaren Umfang detaillierter Regelungen und wägt unter sachlicher Berücksichtigung der Interessen beider Parteien das jeweilige Schutzbedürfnis ab. Das BGH-Urteil ist deshalb im Sinne der Rechtstaatlichkeit zu begrüßen.

Weitere Informationen:

BGH, Pressemitteilung 187/2017 v. 22.11.2017 (BGH-Urteile VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 v. 22.11.2017)

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