Pflichtteil für Geschwister? – Zur Diskussion

Pflichtteilsberechtigt sind

  • Kinder des Erblassers
  • Eltern des Erblassers
  • und der Ehegatte des Erblassers

Kaum einer weiß, dass der Pflichtteil sogar vererbbar ist. Auch auf Geschwister?

1. Der „Normalfall“

Gehen wir mal von folgendem Beispiel aus:

Der lebensfrohe Witwer hat seine hübsche junge Freundin als Alleinerbin testamentarisch eingesetzt und nicht seinen einzigen lebenden Sohn. Der Witwer verstirbt.

Der Sohn wird seinen Pflichtteil verlangen. Nach § 2303 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, vom Erben den Pflichtteil verlangen.

Vorliegend ist die Freundin zur Alleinerbin eingesetzt und damit der Sohn testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen; er kann den Pflichtteil von ihr verlangen.

2. Abwandlung

Der Sohn freut sich über seinen Pflichtteil und verlangt ihn. Doch die Freude währt nur kurz; er verstirbt und hinterlässt wiederum seinen Sohn=Enkel des lebenslustigen Witwers.

Steht dem Enkel der Pflichtteil seines Vaters zu?

Nach § 2317 Abs. 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich. Erbe des verstorbenen Vaters ist dessen Sohn, nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die gesetzlichen Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers. In unserem Fall wird also der Enkel durch den Tod des Vaters zu dessen Erbe.

3. Fall mit Geschwister

Unser lebenslustiger kinderloser Erblasser E setzt seine ihm eng verbundene junge hübsche Freundin zur Alleinerbin ein und verstirbt. Der Vater V unseres Erblassers lebt noch und sieht dies ungern. Er verlangt von seinem Sohn den Pflichtteil. Kurze Zeit später verstirbt er. Die Tochter des Vaters V = Schwester S des E lebt noch.

Was geschieht mit dem Pflichtteil?

V stand nach § 2303 Abs.2 BGB der Pflichtteil gegen E zu. Nach § 2317 BGB ist der Pflichtteil vererblich; er ist auf die Tochter des Vaters V = Schwester des E, die S, vererbt worden, § 1924 Abs.1 BGB .

4. Abwandlung: Der Vater V ist schon tot – zur Diskussion

Wie ist die Rechtslage, wenn V vor seinem nunmehr 92-jährigen Sohn E längsten verstorben (der biologische Regelfall) und die 95-jährige Schwester S  noch lebt?

Der Unterschied zum vorangehenden Fall besteht darin, dass der „eigentlich pflichtteilsberechtigte V“ vor seinem Sohn E verstorben ist.

Die Frage ist also, ist das Leben Voraussetzung für die Entstehung und Vererbung des Pflichtteilsanspruchs ist.

1923 Abs. 1 BGB besagt, dass grundsätzlich Erbe nur werden kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Eine Äußerung im Hinblick auf den Pflichtteil bzw. Pflichtteilsberechtigten erfolgt an dieser Stelle nicht. § 1925 Abs. 3 BGB sagt, dass in dem Fall, dass zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr lebt, an dessen Stelle die Abkömmlinge treten.

Also muss der Erbe doch nicht leben, eine Ausnahme von § 1925 Abs. 3 BGB. Zum Zeitpunkt des Todes unseres 92-jähringen lebte dessen Vater nicht mehr. An dessen Stelle ist die Schwester S getreten.

Oder bezieht sich das in § 1925 Abs. 3 BGB geregelte Eintrittsrecht bei Vorversterben nur auf die Stellung als gesetzlicher Erbe des Erblassers und soll die Vererbung des Pflichtteils ausschließen?

Möglicherweise hätte es dazu einer gesetzlichen Regelung bedurft. Zu dieser Frage ist weder Rechtsprechung noch Literatur ersichtlich.

 

 

Ein Kommentar zu “Pflichtteil für Geschwister? – Zur Diskussion

  1. Ein Anwalt für Pflichtteilsrecht hilft uns momentan bei einigen Fragen. Schön zu erfahren, dass Kinder und Eltern des Erblassers pflichtteilberechtigt sind. So wäre diese Frage schon einmal geklärt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

39 − = 29