Pokert der Gesetzgeber bei der Pkw-Nutzungsentnahme?

Bereits im Beitrag „Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum darf auch zu falschen Ergebnissen führen“ wurde über die Entscheidung des BFH berichtet, wonach es verfassungsrechtlich nicht geboten sein soll, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtkosten für das Fahrzeug zu begrenzen. Dies soll gelten, obwohl die Anwendung der 1 %-Regelung schon seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Mit Blick auf diese das Gesetz und den Fiskus bestätigende Entscheidung wird auch der Gesetzgeber um die private Nutzungsentnahme pokern. Augenscheinlich sieht es so aus, als wenn der Gesetzgeber daran interessiert ist, dass die Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Tatsächlich wäre dies jedoch für den Gesetzgeber eher schlecht.

Immerhin betrifft die vorstehende Entscheidung Sachverhalte, bei denen das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Es handelt sich also um zwangsläufiges Betriebsvermögen, bei dem sich schließlich die Frage der Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme stellt. Sofern der Fiskus auch eine Kostendeckelung der 1 %-Regelung auf 50 % der Kfz Kosten für nicht sachgerecht hält, ist zu hoffen, dass dies im Weiteren dazu führt, dass zahlreiche Steuerpflichtigen zum Fahrtenbuch greifen. Ist dies nämlich der Fall, würde die private Nutzungsentnahme im Maximum 49 % der Kfz Kosten betragen und im Minimum 0 %. Der Fiskus hätte bei einem Wechsel zum Fahrtenbuch also in jedem Fall „verloren“.

Würde jedoch der Gesetzgeber eine Kostendeckelung auf 50 % zulassen, würden mit Sicherheit zahlreiche Steuerpflichtige auf die aufwändige Erstellung eines Fahrtenbuches verzichten und lieber die pauschale 1 %-Regelung in Anspruch nehmen. Da man sich dann das lästige Fahrtenbuch erspart hat und immerhin noch 50 % der Kfz-Kosten zum Abzug bringen kann. Auch der Fiskus hätte damit seinen „Schnitt“ gemacht, da das Fahrzeug hier tatsächlich zu mehr als 50 % genutzt wird.

Im Ergebnis pokert der Fiskus also darauf, dass die Steuerpflichtigen die Führung ordnungsgemäßer Fahrtenbücher scheuen (was durchaus nachvollziehbar ist) und hofft so weiterhin ein definitiv ungerechtfertigtes Mehr an Steuereinnahmen zu erzielen. Schlussendlich ist daher hier der Gesetzgeber (also die Politik) gefordert, bei dieser Ungerechtigkeit Abhilfe zu schaffen. Ansonsten dürften sich die Steuerpflichtigen mal wieder an der Nase herumgeführt fühlen (vorsichtig ausgedrückt!).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 1 = 1