Privater Weiterverkauf von Veranstaltungstickets steuerpflichtig?

Pünktlich zur WM 2018 in Russland haben die deutschen Finanzgerichte den Fußball auch für das Steuerrecht wiederentdeckt.

Nachdem sich der BFH zuletzt mit dem Schiedsrichter auseinandergesetzt hat und Fußballspieler und -trainer weiter um den steuermindernden Ansatz ihrer Sky-Abos bangen müssen (Revision VI R 24/16), hat sich das FG Baden-Württemberg aktuell den Stadionbesuchern gewidmet.

Der Kläger hatte Karten für das UEFA Champion League-Finale 2015 in Berlin für 330 EUR erworben. Nachdem feststand, dass eine deutsche Beteiligung am Finale ausgeschlossen ist, veräußerte er die Tickets für 2.907 EUR weiter.

Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der Finalkarten als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG. Die Eintrittskarte sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und habe eine Eignung zur Wertsteigerung. Da die Nachfrage das Angebot übersteige, würden die Tickets von Vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft.

Gewinnspannen in dieser Höhe sind für stark nachgefragte Veranstaltungen nicht unüblich, insbesondere bei einmaligen und ausverkauften Ereignissen. Das Zeitfenster für den kurzfristigen Erhalt einer Karte ist klein und bewirkt die Zahlung erhöhter Preise.

Aber reicht dies bereits zur Steuerpflicht des Weiterverkaufs aus?

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Finalkarten nicht dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen, da diese als Wertpapiere anzusehen seien. Von den abschließenden Veräußerungstatbeständen der Kapitalforderungen in § 20 Abs. 2 EStG würden die Tickets begrifflich nicht erfasst. Eine Steuerbarkeit wird verneint.

Zugleich ist den Ausführungen des FG anzumerken, dass die eigentlichen Probleme nicht im Anwendungsbereich des § 23 EStG gesehen werden, sondern das Vollzugsdefizit der Finanzbehörden für den anonymisierten Weiterverkauf über Online-Ticketbörsen in den Vordergrund gerückt wird. Dem könnte nur durch Auskunftsersuchen und Datenerhebung begegnet werden. Vielleicht geistert an dieser Stelle auch die DSGVO sachte durch die Entscheidungsgründe…

Interessant wird die Positionierung des BFH zur Anwendung von § 23 EStG, da die Subsumtion der Tickets unter den Begriff des Wertpapiers etwas künstlich anmutet und das Vollzugsdefizit nicht das alleinige Argument für die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerungsgewinne bilden kann.

Für den Fall, dass die Steuerpflicht als privates Veräußerungsgeschäft bestätigt wird, wäre zu bedenken, wie mit Verlusten aus der Weiterveräußerung von Veranstaltungstickets zu verfahren ist. Ist die grundsätzliche Eignung der Tickets zur Wertsteigerung bejaht worden, so kann für den Verlustfall – zumindest bei ausverkauften Veranstaltungen – nichts Abweichendes angenommen werden. Insoweit bestünde meines Erachtens ein nicht unerhebliches Risiko der Minderung der Steuereinnahmen.

Das Verfahren hat neben Tickets für Sportveranstaltungen gleichermaßen Relevanz für Konzerte, Festivals, kulturelle Großveranstaltungen und Messen.

Weitere Informationen:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2018, 5 K 2508/17, Revision IX R 10/18

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