Privates Veräußerungsgeschäft: BFH konkretisiert eigene Wohnzwecke

In der Fachliteratur und im Experten-Blog wurde das BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. IX R 37/16) ausgiebig besprochen. Danach liegt auch dann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohnt und sie ihm in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen sind demzufolge Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

In einem aktuellen Beschluss vom 29. Mai 2018 hat der BFH (Az. IX B 106/17) nun auf die Grenzen der begünstigenden Rechtsprechung hingewiesen: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht (jederzeit) als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält.

Die streitgegenständliche Wohnung wurde vom Sohn des Klägers genutzt (der wohl nicht mehr als Kind i. S. d. § 32 EStG zu berücksichtigen war). Diese stand dem Steuerpflichtigen demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht als begünstigte Zweitwohnung für eigene Wohnzwecke zur Verfügung.

Offen bleibt die mietvertragliche Ausgangslage im entschiedenen Einzelfall.

Wäre insoweit durch den BFH zu differenzieren gewesen, wer als (Haupt-)Mieter eingetragen ist, wer die Miete wirtschaftlich trägt oder wie häufig die Wohnung (ggf. im Verhältnis zu weiteren Wohnungen) genutzt wurde? Wo hört „Besuchen“ auf und wo fängt „Wohnen“ an?

Weitere Informationen:
BFH v. 29.05.2018 – IX B 106/17 -nv-
(Vorinstanz: FG München, Urteil vom 25. Juli 2017, 6 K 1004/15, nicht veröffentlicht)

Lesen Sie hierzu auch:
Iser: „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ (NWB Experten-Blog)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

82 + = 86