Privates Veräußerungsgeschäft: Unentgeltliche Überlassung an ein Kind (Teil 2)

In Teil 1 des Beitrags ging es um das Problem, dass in Trennungsfällen auch dann beim Immobilienverkauf ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben ist, wenn die Immobilie bis zum Verkauf noch unentgeltlich an den ehemaligen Lebensgefährten und die gemeinsamen Kinder überlassen wurde. Diesmal geht es um die Problematik der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind, welches noch während der Überlassung die Altersgrenze des § 32 EStG überschreitet. 

Auch diesbezüglich ist schon erstinstanzliche Rechtsprechung gegeben, welche leider ebenso negativ ausfällt. Insoweit hat das FG Baden-Württemberg mit Entscheidung vom 4.4.2016 (Az: 8 K 2166/14) entschieden, dass in Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden kann, wenn er die Wohnung einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt.

Allein das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind reicht dem Gericht für die Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aus. Überschreitet daher das Kind die Altersgrenze des § 32 EStG, wird die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass der Veräußerungsgewinn nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes steuerpflichtig ist. Auch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alternative EStG setzt im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine „ausschließliche”, im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss.

Zwar wurde hier die Revision beim BFH (Az: IX R 15/16) eingelegt, jedoch ist diese leider als unzulässig verworfen worden, weshalb das Urteil auch rechtskräftig geworden ist.

Für die Praxis dürfte auch dieser Fall von enormer Bedeutung sein, da er immer dann anzutreffen ist, wenn für das Kind an dessen Studienort eine Immobilie angeschafft wurde und diese dem Kind unentgeltlich überlassen wurde.

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