Privatnutzung eines Kfz darf nicht immer unterstellt werden

In vielen Betriebsprüfungen geht es um die Frage, ob ein im Betriebsvermögen vorhandenes Kfz privat genutzt worden ist. Anders ausgedrückt: Die Finanzverwaltung möchte für jedes Kfz im Betriebsvermögen die 1 %-Regelung anwenden. Lediglich bei reinen Transportern, Caddys, Werkstattwagen usw. lässt sie Gnade walten. Dabei kann sie sich zumeist guten Gewissens auf den Beschluss des BFH vom 13.12.2011, VIII B 82/11, berufen, in dem es heißt:

„Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften (vgl. BFH-Beschluss vom 13.4.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).“

Nun erhalten betroffene Steuerpflichtige jedoch Unterstützung durch das FG Münster.

Dieses hat mit Urteil vom 21.3.2018 (Az. 7 K 388/17 G,U,F) entschieden, dass der Anscheinsbeweis hinsichtlich der Pkw im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH & Co. KG hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde für das Fahrzeug nicht geführt. An der GmbH & Co. KG waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Dem Vater, der mit seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände lebt, standen im Streitzeitraum zunächst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 zur Verfügung. Seine Ehefrau fuhr – bis sie gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen – einen BMW Z4. Einer der beiden Söhne wohnt unter derselben Adresse wie seine Eltern und ist ledig. Ihm stand während des gesamten Streitzeitraums ein BMW 320d Touring zur Verfügung, den er zunächst alleine nutzte und später mit den anderen Familienmitgliedern teilte. Ab diesem Zeitpunkt nutzte er zusätzlich einen BMW Z4. Der andere Sohn lebt mit seiner Familie ca. 7 km vom Betriebsgelände der Klägerin entfernt. Er nutzte einen BMW 530d Touring und seine Ehefrau zunächst einen Opel Corsa und später einen Citroën C3.

Das Finanzamt versteuerte für den BMW X3 einen Privatanteil nach der 1 %-Regelung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Die Ehefrauen hätten die den Gesellschaftern für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.

Das FG gab der Klage statt. Zwar entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt werde. Im Streitfall war das FG jedoch davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden sei, denn den Kommanditisten hätten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Das Urteil betraf zwar zum einen eine Personengesellschaft und zum anderen ging es angesichts der weiteren hochpreisigen Fahrzeuge sicherlich um einen Sonderfall. Dennoch kann in Streitfällen aus der Entscheidung „Honig gesaugt“ werden, zumal eine Aussage besonders aufhorchen lässt:

„Schließlich hat der Beklagte keine Umstände vorgetragen, die eine tatsächliche private Nutzung des BMW X3 durch die Gesellschafter der Klägerin oder deren erwachsene Angehörige belegen.“

Das bedeutet eine zumindest kleine Verschiebung der Beweislast. Es reicht also nicht (mehr) aus, dass das Finanzamt eine Privatnutzung lediglich behauptet. Sie muss schon den einen oder anderen Punkt vortragen, der auf eine Privatnutzung hinweisen lässt. Interessanterweise ist die Revision nicht zugelassen worden.

 

Ein Kommentar zu “Privatnutzung eines Kfz darf nicht immer unterstellt werden

  1. Wenn sowas vom Finazgericht Münster kommt, welches häufig doch ehr auf Seiten der Finanzverwaltung steht, dürfte das schon ziemlich Gewicht haben.

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