Realteilung auch mit Einzelwirtschaftsgütern

Wenn ein ausscheidender Gesellschafter als Sachwertabfindung lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft erhält, wollte das BMF ausweislich seines Schreibens vom 20.12.2016 keine gewinnneutrale Realteilung durch Buchwertfortführung erlauben. Dem tritt nun der BFH mit zwei Urteilen entgegen. 

Ausweislich der Entscheidung vom 16.3.2017 (Az: IV R 31/14) wendet der BFH die Grundsätze der Realteilung sowohl bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischen Vermögens aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmer fortbestehenden Mitunternehmerschaft an. Insoweit unterscheiden die obersten Richter zwischen einer „echten Realteilung“, wenn die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird und zwischen einer „unechten Realteilung“, wenn die Mitunternehmerschaft fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischen Vermögen ausscheidet. Beide Sachverhalte führen jedoch aufgrund der neuen Rechtsprechung zur gewinnneutralen Realteilung durch Buchwertfortführung.

Mit Urteil vom 30.3.2017 (Az: IV R 11/15) klären die obersten Finanzrichter der Republik weiterhin, dass die Grundsätze der steuerneutralen Realteilung auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen auch dann Anwendung finden, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht.

Unter dem Strich erweitert der BFH damit die Möglichkeiten steuerneutral aus einer Personengesellschaft auszuscheiden.

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