Rechnung falsch – Keine Vorsteuer; kein Problem?

Das neue Jahr beginnt, wie das alte endete. Man hat mitunter schon das Gefühl, es geht in der umsatzsteuerlichen Praxis um nichts anderes mehr, als falsche Rechnungen. Die einzig gute Nachricht: Vielleicht ist 2016 Schluss mit dem Unsinn.

Man sollte ja meinen, die gesetzlichen Rechnungsanforderungen wären überschaubar. Name, Anschrift, ein paar Nummern – fertig. Trotzdem findet die Finanzverwaltung natürlich bei Bedarf fast immer etwas zu bekritteln. Ein aktuelles Beispiel kommt – wie zuletzt öfter zum Thema – aus Hamburg.

Dort hatte ein Textilunternehmen Probleme mit seinen Eingangsrechnungen. Genauer gesagt zwei Probleme. Im ersten Fall muss man dem Unternehmen aber schlicht Blödheit Desinteresse unterstellen. Denn das Lieferdatum auf den Rechnungen nicht zu vergessen, sollte mittlerweile geläufig sein. Da hilft dann auch unter dem Rechnungsdatum kein Vermerk „Selbstabholung“.

Zweites Problem: Die Leistungsbeschreibungen waren für Prüfer und Richter nicht hinreichend genau. Das Gericht stellte fest:

Die in allen Rechnungen vergleichbare Form der enthaltenen Bezeichnung der in Rechnung gestellten Ware als Jacke, Hose (z. T.: Capri-Hose), Rock, Kleid, Bluse, Shirt, Top etc. genügt, selbst unter Berücksichtigung der teilweisen Kennzeichnung als Damenbekleidungsstück, nicht, um die „Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände“ zu beschreiben.

Man müsse da schon etwas genauer werden:

Neben der Herstellerangabe bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört hierzu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material (ggf. auch: Sommer- oder Winterware), Schnittform (langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose, Schlupfhose etc.).

Bislang hatte man diese Detailangaben eher auf hochpreisige Produkte beschränkt. Das scheint nun nicht länger der Fall zu sein. Revision wurde zugelassen. In diesem Zusammenhang gibt es auch einen interessanten Fall beim EuGH, der – soweit ersichtlich – überhaupt erst zum zweiten Mal zu den Anforderungen der Leistungsbeschreibung in der Rechnung entscheiden soll. Dort geht es um die Frage, ob „Erbringung juristischer Dienstleistungen von [Datum] bis heute“ eine ausreichende Angabe ist. Hierzulande würde man sich diese Frage gar nicht mehr stellen. Die mündliche Verhandlung in Luxemburg war gestern, sodass die Entscheidung alsbald zu erwarten ist.

Gleiches gilt für das EuGH-Verfahren zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Seit der legendären Urteilsanmerkung von BFH-Richter Wäger vor fünfeinhalb (5½ !!!) Jahren wartet man hierzulange ja allerorts auf eine abschließende Klärung. Überall? Nein! Ein von unbeugsamen Galliern Richtern bevölkertes Dorf FG in Münster hört nicht auf, Widerstand zu leisten. Mit heute veröffentlichtem Urteil macht das FG – ähnlich wie das BFG in Österreich schon seit längerer Zeit – kurzen Prozess mit dem Thema: im Einspruchsverfahren wirken Rechnungsberichtigungen zurück; danach nicht mehr. Aus die Maus. Vielleicht eine Auffassung, die sich demnächst in ganz Gallien Deutschland durchsetzt.

Weitere Infos:

  • EuGH, Rs. C-516/14 (‚Barlis 06 ‘), anhängig (Leistungsbeschreibung)
  • FG Hamburg v. 30.09.2015 – 5 K 85/12 (u.a. Leistungsbeschreibung)
  • EuGH, Rs. C-518/14 (‚Senatex‘), anhängig (rückwirkende Rechnungsberichtigung)
  • FG Münster, Az. 5 K 4322/12 U (u.a. rückwirkende Rechnungsberichtigung)

 

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