Rechnung falsch – Zahlung verweigern? (Teil 1)

In der Praxis keine Seltenheit: der unternehmerische Kunde bezieht eine Leistung und ist unzufrieden. Er verweigert vorerst die Bezahlung und behilft sich mit dem Einwand einer fehlerhaften Rechnung. Diese grundsätzlich nachvollziehbare Handhabung treibt mitunter inzwischen kuriose Blüten. Und was passiert eigentlich, wenn sich die rückwirkende Rechnungsberichtigung durchsetzt?

Der Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass der Kunde – mit zu vernachlässigenden Ausnahmen – stets ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Bezahlung hat, bis der Leistende eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erteilt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das muss dem Leistenden bei Vertragsschluss allerdings auch mitgeteilt werden. Fehlt dieser Hinweis, haben einzelne Gerichte das Zurückbehaltungsrecht schon verneint.

Nun kann man sich fragen, welchen Vorteil es hat, ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Rechnungserteilung auszuüben. Denn im Ergebnis muss man ja doch zahlen. Allerdings: Wird die Zurückbehaltung rechtzeitig (und zu Recht) geltend gemacht, gelangt man nicht in Verzug. Die Gegenseite kann dann weder Mahnkosten noch Prozesszinsen geltend machen. Das ist ein netter Nebeneffekt, wenn man sich im Kern über die Qualität der Leistung oder die Höhe der Rechnung streitet.

Aufmerksam machte mich ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Brandenburg. Dort stritt eine GmbH mit einem Gastwirt über die Getränkerechnung zum Firmenjubiläum. Konkret missfiel dem Jubilar die Strichliste des Wirtes, welche wie folgt aussah:

38 Getränke á 2,50 Euro:            95,00 Euro
23 Getränke á 4,50 Euro:          103,50 Euro
96 Getränke á 1,70 Euro:          163,20 Euro
26 Getränke á 1,50 Euro:            39,00 Euro
53 Getränke á 2,50 Euro:          132,50 Euro
4 Getränke á 2,40 Euro:                9,60 Euro
38 Getränke á 2,10 Euro:            79,80 Euro
3 Getränke á 3,50 Euro:              10,50 Euro
mithin gesamt brutto:               633,10 Euro

Der Höhe nach erkannte das Gericht die Abrechnung an. Nach ständiger Rechtsprechung taugt auch eine Strichliste grundsätzlich als Beweismittel. Will der Empfänger dagegen vorgehen, muss er konkrete Aspekte vortragen. Das gelang hier nicht so wirklich.

Unschön wurde für den Gastwirt allerdings die folgende Erkenntnis des Gerichts. Denn nach dessen Auffassung genügt diese Rechnungsdarstellung nicht den Anforderungen der umsatzsteuerlichen Leistungsbeschreibung. Aus einer ordnungsgemäßen Rechnung müsse sich auch die Art des Getränke – also z. B. Bier, Kaffee, Softdrink, etc. – ergeben. Ich halte diese strenge Auslegung für übertrieben. Die Art der Leistung ist hier zutreffend mit „Getränke“ umschrieben. Selbst wenn man das noch genauer bestimmen möchte, könnte man sich mit der Getränkeart „2,50 €-Getränk“, ggf. unter Hinzuziehung der Speisekarte, eigentlich begnügen. Doch das Gericht folgt mit seiner strengen Auslegung einem Trend in der Rechtsprechung. Über einen weiteren Fall hatte ich bereits im Januar berichtet.

Im zweiten Teil mehr zur Frage der Höhe des Zurückbehaltungsrechts und der rückwirkenden Rechnungsberichtigung.

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