Rechnung falsch – Zahlung verweigern? (Teil 2)

Kein Aprilscherz: heute der zweite Teil zum Thema Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhafter Rechnung.

Der Fall des Gastwirtes zeigt, dass man den Abrechnenden mit der strengen Auslegung der Rechnungsanforderungen ziemlich zusetzt. Erschwerend kommt für den Leistenden hinzu, dass der Empfänger bei Fehlern in der Rechnung grundsätzlich den gesamten Zahlungsbetrag zurückhalten kann. Dieser unterinstanzlichen Praxis ist der BGH bislang nicht entgegen getreten. In seiner Grundsatzentscheidung aus dem vorvergangenen Jahr – in welcher er im konkreten Fall das Zurückbehaltungsrecht allerdings verneinte – sprach er vom Zurückbehaltungsrecht des Kunden am „von ihm geschuldete[n] Entgelt“. Gemeint sein kann nur der gesamte Betrag.

Diese Auffassung wird in der Fachliteratur immer wieder kritisiert. Argument: der Kunde sei mit dem Einbehalt des Vorsteuerbetrags hinreichend geschützt. Ich halte das für zu kurzsichtig. Je nach Ausmaß des Fehlers kann neben dem Vorsteuerabzug auch der ertragsteuerliche Betriebsausgabenabzug gefährdet sein. Hinzu kommt, dass dem Kunden ein erhöhter Organisationsaufwand etwa in der Buchhaltung entsteht. Zudem muss er den Vorgang bis zur Klärung überwachen. Da die fehlerhafte Abrechnung allein dem Leistenden anzurechnen ist, halte ich das Zurückbehaltungsrecht am Gesamtbetrag daher für verhältnismäßig.

Interessant ist nun die Frage, wie sich die rückwirkende Rechnungsberichtigung auf das Zurückbehaltungsrecht auswirken wird. Im Februar hatte ich hier schon dargestellt, dass der EuGH die rückwirkende Korrektur wohl anerkennen wird. Für richtig überzeugend halte ich diese Auffassung weiterhin nicht. Aber vielleicht kommt der EuGH ja auch noch mit einer überraschenden Begründung daher.

Zurück zum Zurückbehaltungsrecht. Das Recht besteht für den Empfänger einer fehlerhaften Rechnung nur deshalb, weil sein Vorsteueranspruch ohne korrekte Rechnung letztlich entfällt. Durch die Korrektur der Rechnung lebt die Abzugsberechtigung allerdings rückwirkend auf. Auf das Zurückbehaltungsrecht hat dieser Umstand für mich gleichwohl keinerlei Einfluss. Bis zum Erhalt der korrigierten Rechnung kann der Empfänger die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht erklären. Sobald er die Rechnungskorrektur anfordert, kann er sich nicht auf einen versehentlichen Abzug berufen, da ihm die Fehlerhaftigkeit der Rechnung ja gerade bewusst ist. Auch hinsichtlich der vertretbaren Höhe des Einbehalts ändert sich durch die umsatzsteuerlich rückwirkende Korrektur nichts. Der Kunde wird steuerlich und organisatorisch nicht entlastet. Nur bei ursprünglich unrichtigem Vorsteuerabzug führt die rückwirkende Rechnungskorrektur zu einer Besserstellung. Diese Fälle sind aber gerade keine, in denen ein Zurückbehaltungsrecht eine Rolle spielt.

Fazit: die hohen Rechnungsanforderungen sind für den Leistenden im B2B-Verhältnis mitunter ein großes Problem. Hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts von Kunden wird auch die rückwirkende Rechnungsberichtigung keine Erleichterung bringen. Da hilft nur ein ordentlich eingerichtetes Abrechnungssystem.

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