Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?

Riester-Verträge sind für viele Sparer eine tolle Sache, solange alles seinen geregelten Lauf nimmt, sprich: die Förderung mittels Zulagen oder Sonderausgabenabzug gewährt wird. Und auch in der Steuerkanzlei bereiten sie nicht allzu viel Arbeit. Doch wehe, wenn Zulagen zurückgefordert bzw. Bescheide wegen der Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs geändert werden. Dann beginnt die Arbeit, zumal verfahrensrechtlich nach wie vor einiges ungeklärt ist.

So stehen viele Riester-Sparer wie „Ochs vorm Berg“, wenn die Finanzämter die Steuerbescheide für die Vorjahre ändern und den Sonderausgabenabzug streichen, weil sie von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden sind, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung bzw. für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen. Die Sparer wissen rückblickend oftmals gar nicht, wo ihr Fehler lag. Legen Sie dann Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide ein, werden sie von den Finanzämtern wiederum auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen.

So hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Finanzverwaltung eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Sie sei im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (Urteil vom 21.3.2019, 11 K 311/16 E). Das FG hat allerdings die Revision zugelassen, zumal das Urteil im Widerspruch zur Entscheidung des FG Hamburg vom 5.12.2018 (1 K 326/16) steht. Dieses ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs ausschließlich bei der zentralen Stelle liege. Die Revision gegen das Urteil des FG Hamburg liegt bereits unter dem Az. X R 2/19 vor.

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

v. Wedelstädt, Grundlagenbescheid und Folgeänderung von Steuerbescheiden, infoCenter NWB TAAAA-57059
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

 

Ein Kommentar zu “Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?

  1. Es wäre schön, wenn Versicherungen langsam die Riester Rente so anpassen und so finanziell berechnen, dass sich Geringverdiener diese leisten können und tatsächlich auch eine gute Rente erhalten. Derzeit sind in 2019 die Kosten der Riester Rente viel zu hoch…und das seit der Einführung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 + 4 =