Riesterrente: BFH zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

Nach Beendigung eines Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente und Abwicklung durch den Anbieter, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem Urteil des BFH vom 09.07.2019 (X R 35/17) kommt es hierbei nicht auf ein Verschulden des Zulageempfängers an.

Der Streitfall

Was ist passiert? Die Klägerin hatte im Streitfall bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters – nach denen die Klägerin unmittelbar zulageberechtigt sei – zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge. Diese wurden vom Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb.

Im Rahmen einer Überprüfung nach der Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA fest, dass der Klägerin für drei Beitragsjahre die Zulageberechtigung fehlte. Die ZfA forderte daher die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von der Klägerin zurück.

Den Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, ließ das FG Berlin-Brandenburg (06.07.2017 – 10 K 10033/14) nicht gelten. Es war vielmehr der Ansicht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.

Das Urteil des BFH

Nun hat der BFH die Vorentscheidung bestätigt. Nach dem Urteil des BFH ist § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden, da speziellere Regelungen – jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage – nicht eingriffen.

Eine Rückforderung über den Anbieter (gem. § 90 Abs. 3 EStG) kommt nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter aufgrund der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existierte; es konnte somit auch nicht mehr belastet werden.

Ob die Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetze, so der BFH.

Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen habe, führt nach dem Urteil auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Dieser Geschehensablauf entspreche schließlich in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Nach dem Urteil des BFH sei die Klägerin daher nicht schutzwürdig bezüglich ihres Vertrauens auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen.

Fazit

Nach der Beendigung des Altersvorsorgevertrages und seiner Abwicklung kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern.

Unberechtigt bleibt nun mal unberechtigt, auch wenn unverschuldet oder aus Unwissenheit.

Weitere Informationen:
BFH v. 09.07.2019 – X R 35/17
FG Berlin-Brandenburg v. 06.07.2017 – 10 K 10033/14

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Geißler, Altersvorsorgezulage, infoCenter SAAAB-41425
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