„Schatz, wir müssen reden“ – Veranlagung bei Trennung und Scheidung

Leider halten nicht alle Ehen. Im Jahr 2017 betrug die Scheidungsquote laut statista.com in Deutschland rund 37,67 %. Welche steuerlichen Auswirkungen eine Trennung hat, darauf soll dieser Beitrag eingehen.

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Der Veranlagungszeitraum ist mit dem Kalenderjahr identisch. Im Zuge der sog. Abschnittsbesteuerung wird der Steuerpflichtige mit dieser Steuer nachträglich veranlagt. Nun gibt es Steuerpflichtige, die sich im Laufe des Veranlagungszeitraums voneinander trennen.

Regelmäßig dürfte der Wunsch nach gemeinsamen Dingen eher gering sein. Eventuell kommt es im Rosenkrieg auch zu Handlungen, die bei normalem Verlauf der Ehe nicht vorstellbar gewesen wären. Gelegentlich hat dies auch eine steuerliche Dimension. Wählen Arbeitnehmerehegatten beispielsweise die Steuerklassenkombination III und V, und besteht der Ehegatte mit der schlechteren Steuerklasse auf die Einzelveranlagung, so profitiert dieser eventuell von einer Steuererstattung, während der andere eine erhebliche Nachzahlung zu befürchten hat. Hier stellt sich die Frage: „Kann der das?“

Steuerrechtlich: Ja! Denn nach § 26 EStG kann jeder Ehegatte sein Veranlagungswahlrecht frei ausüben. Eine Zustimmung ist im Besteuerungsverfahren hiernach nicht erzwingbar. Willkürliche Änderungen und ein rechtsmissbräuchlicher Antrag sind jedoch unwirksam (vgl. BFH-Beschluss v. 14.02.2000 – VI B 181/99, BFH/NV 2000, 842). Fraglich ist daher, ob nach dem Zivilrecht eine Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht.

Zivilrechtlich: Ja! Es besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung.
Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III/V nehmen die Ehegatten nämlich regelmäßig willentlich in Kauf, dass unterjährig ein ungleicher Lohnsteuerabzug erfolgt; von dem hieraus resultierenden steuerlichen Liquiditätsvorteil haben beide Ehegatten profitiert. Für die entstehende Nachzahlung haben die Ehegatten als Gesamtschuldner aufzukommen (vgl. BGH v. 12.06.2002 – XII ZR 288/00). Ein Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten für die entgangene Steuererstattung besteht nicht.

Das Steuerrecht erlaubt somit zwar grundsätzlich die freie Ausübung des Veranlagungswahlrechts. Eine Zustimmung zur (günstigeren) Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar. Allerdings besteht hierzu dennoch eine Pflicht, die sich regelmäßig nach dem Zivilrecht durchsetzen lässt. Wer es hier also in diesem Bereich einen „Rosenkrieg“ pflegen möchte, dürfte in der Regel schlechte Karten haben. Hieraus könnten zudem auch Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten erwachsen. Da Scheidungskosten als Prozesskosten zudem nicht steuermindernd berücksichtigt werden können, hat eine entsprechende „Schlacht“ meines Erachtens im Regelfall nicht nur keine Aussicht auf Erfolg, sondern kostet nur Geld, Zeit und Nerven.

Miteinander reden, ist daher auch in diesem Fall unglaublich wertvoll: „Scheiden ist Silber; dabei miteinander reden Gold“.

Hinweis:

Inzwischen ist der von mir angekündigte Beitrag zu verschiedenen steuerlichen Aspekten zum Thema Trennung und Ehescheidung erschienen:
„Veranlagung bei Trennung und Scheidung – Steuerrechtliche und zivilrechtliche Aspekte“
(NWB 51/2018, S. 3844, NWB DokID: EAAAH-01862 – für Abonnenten kostenfrei)

Weitere Informationen:

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