„Schummel-Diesel“ – Rücknahmepflicht des Händlers

Das OLG Köln (28.05.2018 – 27 U 13/17) hat entschieden, dass ein Händler den bei ihm gebraucht gekauften VW-Diesel mit „Schummel-Software“ aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag zurücknehmen muss. Es hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger hatte das gebrauchte Fahrzeug im April 2015 für Euro 22.000 Euro gekauft. Als er die Schummel- Software bemerkte, forderte der Kläger den Händler auf, innerhalb von ca. 3 1/2 Wochen ein mangelfreies fahrzeuggleichen Typs nachzuliefern oder das ausgelieferte nach Fahrzeug ordnungsgemäß nachzubessern. Der Verkäufer hatte zuvor auf die geplante Rückrufaktion des Herstellers zur Behebung des Mangels im September 2016 hingewiesen. Der Käufer erklärte zuvor (Mitte Januar 2016) den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Ab September 2016 stand die angekündigte, technische Lösung für das Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung.
Bereits nach Ansicht des Landgerichts dürfe der Durchschnittskäufer erwarten, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erhalten habe. Das Gericht sah einen Mangel des Fahrzeugs darin, dass die installierte Software auf dem Prüfstand unzutreffende Stickoxid-Emissionen angebe. Bereits die Installation der Software führe dazu, dass der PKW nicht über die übliche Beschaffenheit aufweise.

Der Käufer dürfe bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausgehen, dass sich ein Hersteller rechtmäßig verhalte. Daher habe der PKW-Käufer nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten dürfen. Insbesondere sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, auf das Software-Update zu warten. Denn es sei damals nicht absehbar gewesen, ob und wann dieses Software-Update zuverlässig geliefert würde. Darüber hinaus hätte der PKW in der Zwischenzeit einen fraglichen Verkehrswert gehabt.

Das Gericht sah die Fristsetzung von 3 1/2 Wochen als zu kurz an und hielt eine hält eine Frist von 7 Wochen für angemessen. Es hat aber auch darauf hingewiesen, dass eine zu kurze Frist automatisch eine angemessene Frist in Lauf setzt. Dieser sei jedoch überschritten gewesen.

Das Software-Update verursachte einen Aufwand von maximal Euro 100. Dadurch sei der Rücktritt jedoch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen gewesen. Denn zum maßgeblichen Rückzeitpunkt der Rücktrittserklärung sei das Update weder vom Kraftfahrt–Bundesamt geprüft und genehmigt gewesen noch habe es zur Verfügung gestanden. Bereits mit Rücksicht auf diese Ungewissheit fiel die Interessenabwägung zugunsten des PKW-Käufers aus.

Der Nutzungsersatz für jeden vom Käufer gefahrenen Kilometer und bei einer Laufleistung von 275.000 km wurde mit 8 Cent pro gefahrenen Kilometer angenommen.

Fazit: Diese obergerichtliche Entscheidung lässt viele Käufer von „Schummel-Dieseln“ hoffen. Es hat sich also „ausgeschummelt“ – es liegt ein handfester Mangel vor.

Weitere Informationen:

OLG Köln, Pressemitteilung v. 11.06.2018


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