Serie „Bilanzskandale“: Gegenmaßnahmen zur Bekämpfung durch Stärkung der Aktionärsrechte

Seit der Bilanzskandal-Welle Anfang der 2000er Jahre haben sich die gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung weiterer Fälle deutlich verschärft. Für die Aktionäre wurden beispielsweise die Mitwirkungsbefugnisse bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens ausgeweitet. Ferner wurden die Informations- und Auskunftsrechte von Aktionären gestärkt.

Ausweitung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre

Der Umfang zustimmungspflichtiger Maßnahmen wurde ausgeweitet. So müssen beispielsweise nicht nur ein Börsengang, sondern auch ein freiwilliges Delisting in der Hauptversammlung von den Aktionären genehmigt werden.

Auch wenn die Mitwirkungsbefugnisse durch einige Urteile in der Vergangenheit ausgeweitet wurden, besteht jedoch immer noch Handlungsbedarf.
So sollte u. a. der Minderheitenschutz intensiviert werden. Auch eine vereinfachte Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Aktionäre gegenüber den beiden anderen Organen wäre wünschenswert. Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsräte deutlich verschärft. Sie sind nun viel mehr in der Pflicht, Fehlverhalten des Vorstands zu prüfen, damit sie nicht selbst strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt werden.

Stärkung der Informations- und Auskunftsrechte von Aktionären

Der Aktionär hat das Recht, Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten. Sowohl Transparenz als auch Informationssymmetrie sind hier bedeutende Bestandteile des Kapitalmarktes. Wichtig ist, dass die Aktionäre gleichmäßig und zeitnah Informationen erhalten. Dies erfolgt heutzutage vorrangig übers Web.

Zu den Auskunftsrechten von Aktionären gab es in den letzten zwei Jahrzehnten zahlreiche Gerichtsentscheidungen. So müssen beispielsweise Unternehmensverträge nicht nur in den in den Geschäftsräumen der Aktiengesellschaft, sondern auch während der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt werden. Auf Verlangen eines Aktionärs muss ihm von der Unterlagen eine Abschrift zugesandt werden. Sofern es zu Änderungen eines Vertrages kommt, müssen sowohl die ursprüngliche als auch die überarbeitete Version zugeschickt bzw. ausgelegt werden.

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 2006/68 EG des europäischen Parlaments sowie die Aktionärsrechterichtlinie 2007/36/EG umgesetzt. Dieses Gesetz verfolgt die folgenden Ziele:

  • Deregulierung bei Sachgründungen und Erleichterung bei der Prüfung der Werthaltigkeit von Sacheinlagen.
  • Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung und Stärkung der Aktionärsrechte.
  • Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen mit denen wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse blockiert werden können.

Um die Präsenz auf der Hauptversammlung zu verbessern, gibt es weitere Vorgaben zu einzelnen Maßnahmen wie bspw. die Deregulierung des Depotstimmrechts, der Briefwahl, der Online-Hauptversammlung sowie die Zugänglichmachung der Tagesordnung.

Bis zum Sommer 2019 muss die Richtlinie EU 2017/828 in nationales Gesetz umgesetzt werden (Beispiele der Themenfelder: Stimmrechtsberater, Vorstandsvergütung sowie Geschäfte der Unternehmen mit nahestehenden Personen).

Details dazu lesen Sie Anfang Dezember.

 

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