Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter

Mit der Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG), die am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, wurde klargestellt, dass es sich bei der Tätigkeit einer Steuerkanzlei in keinem Fall um Auftragsverarbeitung handelt.

Ob eine Steuerkanzlei in bestimmten Fällen (Lohnabrechnung, Finanzbuchhaltung) als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO anzusehen ist, war bis vor wenigen Wochen unter den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden umstritten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LfDI BW) und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LfDI NRW) sahen in diesen Konstellationen eine Auftragsverarbeitung als gegeben an. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertrat die konträre Position, ebenso wie Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Steuerberaterverband. Trotz der grundsätzlichen Weisungsfreiheit des Steuerberaters wurde durch den LfDI BW und der LfDI NRW im Falle der Lohnabrechnung eine Weisungsgebundenheit gesehen.

Gerade Steuerkanzleien mit Mandanten aus verschiedenen Bundesländern gerieten hierdurch in missliche Situationen. Während sich der Mandant auf die Meinung seiner Aufsichtsbehörde berief, vertrat die Aufsichtsbehörde der Kanzlei ggf. eine gegensätzliche Position. Darüber hinaus stand die Frage im Raum, ob der Steuerberater mit dem Abschluss eines Vertrages zu Auftragsverarbeitung – und der damit verbundenen Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Weisungen seiner Mandanten – gegen Berufsrecht verstoßen würde.

Mit § 11 Abs. 1 StBerG wurde nunmehr eine Rechtsgrundlage für die (weisungsfreie) Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater geschaffen, insbesondere auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsdaten. In § 11 StBerG wird auf die Befugnis aus Artikel 9 Abs. 2 lit. g) der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwiesen. Es ist eine Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im deutschen Recht geschaffen worden. Steuerberater sind bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten selbst Verantwortliche im Sinne der DSGVO und arbeiten weisungsfrei. Eine Auftragsverarbeitung ist ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Lohnabrechnung oder die Finanzbuchhaltung für Mandanten erfolgt.

Fazit:

Mit der gesetzlichen Neuregelung wird die notwendige Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen und werden die aus den unterschiedlichen Ansichten der Aufsichtsbehörden entstandenen Rechtsunsicherheiten beseitigt. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung ausführlich und klar auf seine Beweggründe ein.

Anlagen:

2 Gedanken zu “Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter

  1. Steuerberater sind auf keinen Fall nur auftragsverarbeiter. Ich habe selbst mal in einem Steuerbüro gearbeitet. Mir hat das viel Spaß gemacht, ich habe aber auch tatsächlich viele Aufträge einfach nur abgearbeitet.

  2. In diesem Artikel ist die „Auftragsverarbeitung“ im Sinne der DSGVO gemeint. „Auftragsverarbeiter“ ist somit eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen (i. d. R. eines Auftraggeber) verarbeitet. Einer solche Auftragsverarbeitung ist jedoch streng weisungsgebunden. Steuerberater hingegen arbeiten weisungsfrei und im Sinne der DSGVO als eigene „Verantwortliche“. Mit der Änderung des § 11 StBerG wurde dies Ende 2019 deutlich herausgestellt.

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