Steuerermäßigung nach § 35a EStG – keine Pauschalen für Reparaturen vereinbaren

Es kommt häufig vor, dass Mieter und insbesondere Bewohner von Pflegeheimen, Altenheimen oder Seniorenresidenzen pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten leisten müssen. Zum Teil erhalten die Betroffenen dann auch Bescheinigungen, aus denen die Pauschalzahlungen hervorgehen.

Wenn nun jedoch versucht wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, stoßen sie zumeist auf eine ablehnende Haltung der Finanzverwaltung – und zwar wohl leider zu Recht. Denn in dem BFH-Urteil vom 05.07.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) heißt es:

„Leistet der Mieter … an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.“

Von daher kann an dieser Stelle nur die Empfehlung gegeben werden, dass der Vermieter die durchgeführten Arbeiten tatsächlich einzeln auflistet und mit dem Mieter abrechnet. Ich gebe allerdings zu, dass wahrscheinlich in vielen Fällen weder der Mieter noch der Vermieter Interesse an einer solchen Abrechnung haben.

Weitere Informationen:

BFH v. 05.07.2012 – VI R 18/10

 

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