Steuerlicher Förderbetrag für Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen

Zum 1. Januar 2018 wurde mit § 100 EStG eine steuerliche Förderung für Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen eingeführt, die – so mein Eindruck – bei Steuerberatern noch nicht allzu sehr bekannt ist, dafür aber gerade von Unternehmen und Verbänden, die im Sozialwesen (Krankenhäuser, Altenpflege) tätig sind, stark genutzt wird. Die Förderung soll nachfolgend kurz beschrieben werden. Zudem wird das aktuelle BMF-Schreiben vom 8.8.2019 vorgestellt, welches das Zusammenspiel von Förderbetrag und vermögenswirksamen Leistungen beleuchtet.

Das ist die Förderung

  • Begünstigt sind Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von höchstens 2.200 EUR monatlich oder 26.400 EUR im Jahr.
  • Gefördert werden Beiträge des Arbeitgebers zur Betriebsrente des Arbeitnehmers von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kalenderjahr.
  • Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR. Der Zuschuss steht dem Arbeitgeber zu und wird ihm im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.
  • Der zusätzlich gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Voraussetzung für den BAV-Förderbetrag ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Beitrag zur Altersvorsorge zahlt. Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen, sind nicht begünstigt.
  • Der Förderbetrag hat keine Auswirkungen auf die Riester-Förderung, d.h. Riester-Zulagen werden nicht gemindert oder auf den Förderbetrag angerechnet.
  • Erforderlich ist, dass die Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen sein muss.
  • Der Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus.
  • Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für den Förderbetrag im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung die steuerfreien Beiträge mitzuteilen.

Wenn also der Arbeitgeber für den Mitarbeiter 480 EUR für die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, bekommt er vom Staat einen Zuschuss von 144 EUR (30 % von 480 EUR). Diesen Zuschuss erhält er, indem er die abzuführende Lohnsteuer für den Mitarbeiter um diesen Betrag kürzt. Neben dieser Förderung ist der verbleibende Restbetrag (480 EUR ./. 144 EUR) als Betriebsausgaben absetzbar.

Zugegeben: Auch beim Förderbetrag nach § 100 EStG gibt es einiges zu beachten. Doch die Förderung ist für Geringverdiener bzw. ihre Arbeitgeber durchaus lukrativ.

Zusammenspiel mit vermögenswirksamen Leistungen

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 8.8.2019 (IV C 5-S 2333/19/10001) zu der Frage Stellung genommen, wie zu verfahren ist, wenn vermögenswirksame Leistungen zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden und der Arbeitgeber zu den vermögenswirksamen Leistungen zusätzliche Erhöhungsbeträge leistet. Hierzu bestimmt die Finanzverwaltung Folgendes :

Macht ein Arbeitnehmer (z.B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer „Entgeltumwandlung“ zu verwenden, sind diese Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gilt auch für „Erhöhungsbeträge“ des Arbeitgebers, die er zusätzlich zu den vermögenswirksame Leistungen gewährt (z.B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 26 EUR statt vermögenswirksamer Leistungen i.H.v. 6,65 EUR) oder die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z.B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 50 EUR, wenn der Arbeitnehmer 13 EUR seines Arbeitslohns umwandelt).

Die vorgenannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge) erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den Förderbetrag. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist nicht erfüllt.

Sind im Gesamtbeitrag des Arbeitgebers auch Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers enthalten, sind diese nicht als Förderbetrag begünstigt. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind ebenfalls nicht als Förderbetrag begünstigt, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Vermögenswirksame Leistungen sind ein Gehaltsbestandteil, welcher zugunsten der BAV umgewandelt werden kann und dann eben keinen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag darstellt. Gleichwohl ist eine solche Gehaltsumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Weitere Informationen:

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