Die Haftung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach § 102 StaRUG – Alter Wein in neuen Schläuchen oder echtes Haftungsrisiko?

Mit Wirkung zum 1.1.2021 hat der Gesetzgeber ein neues Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) erlassen. Wichtigster Baustein ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG), der neben neuen Möglichkeiten außerinsolvenzlicher Restrukturierungen von Unternehmen auch neue Haftungsnormen für Berater normiert.

Gerade wenn der Gesetzgeber Haftung neu normiert, ist stets Vorsicht geboten und die eigenen Prozesse sind zu hinterfragen. Was auf Berater zukommt und welche Stolpersteine zu beachten sind, darauf will ich in meinem ersten Beitrag hier im Blog eingehen.

Ist diese Haftung neu?

Das Gesetz und die Norm sind neu. Nach § 102 StaRUG haften Berater, also insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte für Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen. Das ist nicht per se neu. Bereits 2017 hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 26.1.2017 (IX ZR 285/14) entschieden, dass für Steuerberater bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Mandanten gewisse Prüfungs- und Hinweispflichten im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bestehen, deren Unterlassen zu einer Haftung führen kann. Auch Berufsvereinigungen wie die Bundessteuerberaterkammer haben dies in Hinweisen bereits aufgenommen.

Wen trifft eine derartige Pflicht?

Die genannten Berater (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die einen Jahresabschluss für ihre Mandanten erstellen, müssen diese auf das Vorliegen möglicher Insolvenzantragsgründe und Folgepflichten ausdrücklich hinweisen. Weiterlesen