Mehr Zeit für Offenlegung des Jahresabschlusses 2019

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Durch ihn wird die Vermögens-, Finanz und Ertragslage eines Unternehmens dokumentiert und dem (externen) Adressaten ermöglicht, sich ein Bild über die Lage des Unternehmens zu verschaffen. Bestimmte Unternehmen sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder zur Hinterlegung verpflichtet (§ 325 HGB).

Das Bundesamt für Justiz nimmt dabei die Aufgabe wahr, Ordnungsgelder gegen jene Unternehmen zu verhängen, die dieser Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Laut eigener Aussage des Bundesamts hat sich die Offenlegungskultur in Deutschland dadurch bereits maßgeblich verbessert.

In einer aktuellen Pressemeldung konstatiert das Bundesamt für Justiz nunmehr, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen solche Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde. Weiterlesen