Abfindung ausscheidender Gesellschafter in der Bilanz

In einem früheren Beitrag habe ich mich mit der Ermittlung des Abfindungsbetrags für einen aus der Personenhandelsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafter befasst. Heute widme ich mich der Abbildung der Barabfindung durch die Personenhandelsgesellschaft in der Bilanz der fortgeführten Gesellschaft. Das Thema ist seit vielen Jahren umstritten und das IDW hat bei der letzten Überarbeitung seines Standards zur Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften (RS HFA 7 n.F.) eine Modifikation der zuvor vertretenen Auffassung vorgenommen. Weiterlesen

Eine Abfindung kann steuerfreier Schadenersatz sein

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der so genannten Fünftel-Regelung gem. § 34 EStG. In Einzelfällen können Bestandteile der Abfindung aber ganz steuerfrei bleiben – wenn es sich nämlich um echten Schadenersatz handelt und die Zahlung nicht nur für den Ausgleich entgangener Einnahmen geleistet wird. Zu Beginn des Jahres hat der BFH diesbezüglich ein interessantes Urteil zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Schadenersatz und steuerpflichtigen Einnahmen gefällt (Urteil vom 9.1.2018, IX R 34/16). Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, kann durchaus als dramatisch bezeichnet werden.

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Abfindung ausscheidender Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter bei Fortsetzung der Gesellschaft aus der Personenhandelsgesellschaft aus, steht ihm eine Abfindung zu. Seit jeher wird darum gestritten, wie der Abfindungsbetrag zu ermitteln ist. Traditionell wurde hierfür die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz propagiert. Das IDW hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung eine Auseinandersetzungsbilanz und der Substanzwert vor dem Hintergrund des Stands der betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse haben. Weiterlesen

Steuerfreier Schadenersatz statt steuerpflichtiger Ersatz für entgangene Einnahmen

Der BFH hat am 9.1.2018 (IX R 34/16) ein Urteil gefällt, dessen Bedeutung sich nicht auf den ersten Blick erschließt, dessen Reichweite aber durchaus enorm sein kann. Der zweite Leitsatz lautet: „Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer Überschreitung in besonderem Maß ist auszugehen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird.“

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Betriebsrente: Verbesserte Vervielfältigungsregelung für Abfindungen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es eine interessante Möglichkeit, um Abfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen: die Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 2017). Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ab 2005 kann der Arbeitnehmer einen Betrag von 1.800 EUR steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen. Allerdings ist dieser Betrag sozialversicherungspflichtig. Dienstjahre vor 2005 werden hier nicht berücksichtigt. Die späteren Versorgungsleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig – und auch beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.

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Keine Anrechnung der Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitslosengeld

Die Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld anlässlich der Lösung des Arbeitsverhältnisses ist Gegenstand einer Entscheidung des BSG vom 08.12.2016 – B 11 AL 5/15 R).

Nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhält. Wird die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten, bleibt die Abfindung hingegen leistungsunschädlich.

In bestimmten Fällen ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt. In solchen Fällen gilt nach § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.

Im Streitfall des BAG war der Arbeitnehmer aufgrund des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar. Es galt daher die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.

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Von Sprinterprämien und aufgestockten Transferkurzarbeitergeldern

Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, hat in aller Regel ein hohes Interesse an einer Anwendung der so genannten Fünftel-Regelung im Sinne der §§ 24, 34 EStG. Doch manchmal sind betriebliche Vereinbarungen relativ kompliziert, insbesondere auch, wenn die – ehemaligen – Arbeitnehmer in Transfergesellschaften (weiter-)beschäftigt oder über den Umweg der Transfergesellschaften weitervermittelt werden. Es kann hier zu unterschiedlichen Leistungen kommen, die neben bzw. zusätzlich zu der Abfindung gezahlt werden. Es kann sich dabei zum Beispiel um so genannte „Sprinterprämien“ oder um Zuschüsse zu Transferkurzarbeitergeldern handeln.

Es stellt sich dann die Frage, ob diese der Abfindung oder dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen sind. Diesbezüglich möchte ich auf drei Urteile hinweisen, die insoweit zu beachten sind: Weiterlesen

Schenkungsteuer bei Verzicht auf Zugewinnausgleich

Im Erbschaftsteuergesetz ist zwar in § 5 Abs. 2 ErbStG geregelt, dass der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Vorsicht vor einer Steuerfalle ist jedoch geboten, wenn auf den zustehenden Zugewinnausgleich verzichtet wird.  Weiterlesen

Hat die Commerzbank (noch) keinen Restrukturierungsplan? – Restrukturierungsrückstellungen (Teil 2)

Die Commerzbank hat angekündigt bis zu 9.600 Stellen abzubauen. Dabei klang durch, die Aufwendungen für die Maßnahmen sollten zu einem erheblichen Teil erst in den Jahren 2017 und 2018 anfallen. Im letzten Blog wurde der Frage nachgegangen, woran es liegen könnte, dass der Aufsichtsrat der Commerzbank noch keine konkreten Informationen über den geplanten Arbeitsabbau erhalten hat. Dabei wurden die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften betrachtet. Die Commerzbank erstellt ihren Konzernabschluss nach den Regelungen der International Financial Reporting Standards (IFRS). In diesem Blog wird nun der Frage nachgegangen, wann Restrukturierungsrückstellungen nach IFRS zu bilden sind und ob möglicherweise Abschlusspolitik im IFRS-Konzernabschluss eine Rolle spielen könnte. Weiterlesen