Kann der AfA-Zeitraum für Gebäude verlängert werden?

Man kennt das ja: Die Gebäudeabschreibung mit üblicherweise nur 2 oder 3 Prozent ist den meisten Immobilienbesitzern zu gering und so wird zumindest hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum „durchzusetzen“ (was aber nicht allzu oft gelingt). Dass hingegen ein längerer Abschreibungszeitraum – und damit eine niedrigere AfA – als gesetzlich vorgesehen gewünscht werden, ist eher selten anzutreffen, kann aber Sinn machen, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass Verluste wegen unterstellter Liebhaberei nicht abgezogen werden dürfen – so auch in einem Fall, über den der BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hatte. Weiterlesen

AfA: Wie wird eine geringere Nutzungsdauer für Wohngebäude nachgewiesen?

Auch wer einen Altbau erwirbt, den er zu Wohnzwecken vermieten möchte, darf üblicherweise nur 2 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes als AfA geltend machen. Der Gesetzgeber unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei Wohngebäuden, die bereits vor 1925 fertiggestellt worden sind, werden 40 Jahre und ein AfA-Satz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt. In bestimmten Fällen dürfen zwar eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer und damit ein höherer AfA-Satz beantragt werden. Doch die Voraussetzungen sind streng und den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hausbesitzer führen.

Weiterlesen

Mit Eintritt in den Ruhestand geht AfA für Arbeitsmittel verloren

Wer sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereitet, sollte prüfen, ob für seine Arbeitsmittel noch eine AfA-Berechtigung besteht bzw. der AfA-Zeitraum noch läuft. Denn bereits Anfang 2016 hatte das FG München entschieden, dass die AfA mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verloren geht. Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts schließt Zeiten, in denen es nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, ein. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesem Zeitraum einen Teil der AfA zuzuordnen. Und wenn in diesem Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden, kann es auch keine abziehbaren Werbungskosten geben. Auch eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung ist nicht zulässig – so die Münchner Finanzrichter. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Um Missverständnisse zu vermeiden: Selbstverständlich kann die AfA fortgeführt werden (oder es beginnt –­ je nach Nutzungsart – ein neuer AfA-Zeitraum), wenn die Arbeitsmittel weiterhin zur Einkünfteerzielung genutzt werden.

Weitere Informationen:
FG München, Urteil vom 21.01.2016 – 10 K 965/15