Unterkunftsvermietung: Hamburger Steuerfahndung prüft erneut!

Wer seine Wohnung über Plattformen wie Airbnb anbietet, muss diese Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben. Die Finanzbehörde Hamburg hat nunmehr die Buchungsdaten von rund 56.000 Anbietern für steuerliche Zwecke abgefragt.

Hintergrund

Bereits im Jahre 2020 hatte die Steueraufsicht Hamburg erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Die Auswertung dieser Umsätze von circa 8000 deutschen Anbietern im Umfang von 137 Millionen Dollar habe nach Angaben der Behörde zwischen 2021 und 2022 bundesweit zu zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von vier Millionen Euro geführt.

Erneute Aktivität der Hamburger Finanzbehörde

Auch in diesem Jahr ist die Aufsicht erneut aktiv. So wurde bekannt, dass nun die Buchungsdaten von mehr als 56.000 Anbietern auf einem internationalen Vermittlungsportal für private Ferienunterkünfte abgefragt wurden. Der Gesamtumsatz beläuft sich dabei auf über eine Milliarde Euro. Die von der Hamburger Behörde abgefragten Daten wurden nun zur weiteren Überprüfung an die zuständigen Steuerverwaltungen der Bundesländer weitergeleitet. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur handelt es sich bei den abgefragten Informationen um Daten des US-Unternehmens Airbnb.

Steuerunehrlichkeit soll angegangen werden

Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) bestätigte die Abfrage und kommentierte: „Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt. „Für steuerunehrliche Vermieterinnen und Vermieter sei das Risiko deutlich gestiegen, entdeckt zu werden. Es dürfe also damit gerechnet werden, dass deutliche Steuermehreinnahmen erwartet sind.

Angabe in Steuererklärung erforderlich und geboten

Das konsequente Vorgehen der Hamburger Finanzbehörde zeigt, dass gerade in Sachen Kurzzeitvermietung ein sauberes Vorgehen der Vermietenden geboten ist. Insbesondere beim Überschreiten von 520 Euro Einnahmen (R 21.2 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien) ist die entsprechende Darstellung in der Einkommensteuererklärung verpflichtend. Die Daten aus Hamburg werden nunmehr ausgewertet und es wird sich zeigen, wieviel zusätzliche Steuergelder die Daten in die Kassen der Länder fließen lassen werden.

Steuerpflichtige Wohnungsveräußerung bei vorheriger Wohnraumvermietung über Airbnb

Wird das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus oder die Eigentumswohnung veräußert, ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht einkommensteuerpflichtig. Ist in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet worden, dessen anteilige Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurde, ist der Veräußerungsgewinn insoweit steuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert wird. Diese seit Jahren praktizierte Verwaltungsauffassung zum Umfang der „eigenen Wohnzwecke“ steht aktuell beim BFH unter Az. IX R 27/19 auf dem Prüfstand.

Folgewirkungen auch für Airbnb-Vermieter

Das BFH-Urteil könnte neben den Nutzern des Home-Office auch für Wohnungseigentümer, die einen Teil der Wohnung (z. B. Gästezimmer) kurzzeitig zur Übernachtung vermieten – insbesondere über Online-Portale wie Airbnb – richtungsweisend werden. Hier besteht eine vergleichbare Auslegungsfrage: Wird die gesamte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn fremde Dritte gegen Entgelt beherbergt werden und hierdurch (zeitweise) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden? Weiterlesen

Airbnb muss Daten an Gemeinden nur anlassbezogen herausgeben

Viele Inhaber von Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitzen vermieten diese gerne über die Plattform Airbnb. Doch da Airbnb und ähnliche Portale einigen Gemeinden mittlerweile ein Dorn im Auge sind, wollen sie kurzfristige Vermietungen unterbinden. Damit soll der Knappheit an Wohnraum entgegengetreten werden, denn die betroffenen Wohnungen stehen nicht mehr zur Dauermiete zur Verfügung. Die Vermieter wiederum sehen sich in ihren Rechten beschnitten und fürchten um ihre Einnahmequelle.

Daher klagen viele gegen die Zulässigkeit der so genannten Zweckentfremdungsverbote. Andere wiederum pochen darauf, dass Airbnb die Daten von vermittelten Wohnungen erst gar nicht an die Gemeinden herausgeben dürfe und hoffen insoweit auf Unterstützung von Airbnb selbst.

Weiterlesen