Fallstrick: Arbeit auf Abruf beim Minijob

Minijobs sind gut geeignet, schwer absehbare Arbeitsspitzen im Unternehmen abzudecken. Es kommt daher nicht selten vor, dass Minijobber auf Abruf ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen (sog. Arbeit auf Abruf). Ist beispielsweise in der Gastronomie viel los, wird kurzfristig telefonisch Verstärkung geholt. Eine Gesetzesänderung sorgt hier ab 2019 für einen Fallstrick.


Was hat sich geändert?

Eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Ursache. Hierin heißt es ab 2019 in § 12 TzBfG:

„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3 Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 4 Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.“

 Worin liegt das Problem?

Besteht mit dem Minijobber kein Arbeitsvertrag oder enthält ein bestehender Arbeitsvertrag keine Aussage zur wöchentlichen Arbeitszeit, gilt für die Sozialversicherung regelmäßig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Bis 2018 wurden hier nur 10 Arbeitsstunden angenommen. Diese Verdoppelung hat Konsequenzen. Sie ahnen es vielleicht, hier kommt das Thema „Mindestlohn“ ins Spiel. Weiterlesen