Sind Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorlegt. So hat es das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 30.01.2019 (7 K 2297/17) entschieden.

Der Streitfall

Im Streitjahr 2015 machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub in Höhe von 588 Euro sowie Kosten für 148 Fahrten dorthin mit einer Strecke von jeweils 56 km in Höhe von 2.486 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Um die Notwendigkeit der Maßnahme nachzuweisen, legte sie ein Attest ihres Orthopäden mit folgendem Inhalt vor: „O.g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!“

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten auch im Einspruchsverfahren nicht. In der sich anschließenden Klage legte die Klägerin zum weiteren Nachweis eine weitere, ärztliche Bescheinigung ihres Orthopäden mit einer umfangreichen Diagnose und seinem Hinweis vor, nachdem es sich hierbei um eine dauerhafte Heilbehandlung handeln sollte. Weiterlesen