Learnings aus der HV-Saison 2021 – Bei Fortbildungen des Aufsichtsrates gibt es immer noch viel Luft nach oben

Die Arbeit als Aufsichtsrat ist anspruchsvoll. Dauernde Gesetzesänderungen, zunehmende Herausforderungen für Unternehmen durch die digitale Transformation und den Klimawandel sorgen für einen deutlich höheren Zeitaufwand für die Gremienarbeit als dies noch vor einem Jahrzehnt der Fall war. Durch die Pandemie sind die Herausforderungen weiter angestiegen.

Mit den erhöhten Anforderungen an die Aufsichtsräte stellt sich auch zunehmend die Frage, wie diese sich weiterbilden. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, über die Fortbildungen des Aufsichtsrates zu berichten. Wie ich jedoch bei der Analyse der Berichte des Aufsichtsrates der DAX-Konzerne festgestellt habe, ist die Berichterstattung noch sehr dürftig. Dies hat sich auch bei den Hauptversammlungen bestätigt, an denen ich in der diesjährigen Saison teilgenommen habe. Vor fast drei Jahren habe ich über dieses Thema berichtet (Weiterbildung Aufsichtsräte – noch viel Luft nach oben) – hat sich was geändert?

Status quo

Wenige Unternehmen berichten konkret über Weiterbildungsmaßnahmen ihres Kontrollgremiums. Die Themen der Weiterbildungen werden nur in den seltensten Fällen im Bericht des Aufsichtsrates genannt. Doch gerade dies liefert den Stakeholdern eine Information darüber, mit welchen Themen sich das Kontrollgremium beschäftigt hat. Eines ist sicher: Weiterbildungen allein reichen nicht. Auch dürfen Aufsichtsräte weder Konflikte scheuen noch einfach die Entscheidungsvorschläge des Vorstandes abnicken. Sie müssen also nicht nur Fachwissen mitbringen und sich regelmäßig weiterbilden, sondern auch ihrer Aufgabe als Kontrollorgan nachkommen.

Doch zurück zu den Weiterbildungen: Um konkrete Informationen über die Weiterbildungen der Mitglieder des Aufsichtsrates zu erhalten, hatte ich einige Fragen auf den Hauptversammlungen gestellt. Was wollte ich wissen? Die Themen der Schulungen, wer die Kosten getragen hat und ob die Schulungen vom Unternehmen organisiert wurden. Die Antworten? In den meisten Fällen ausreichend. Doch Pandemie-bedingt sind einige Schulungen ausgefallen. Sicherlich lässt sich nicht alles von einer Präsenz-Schulung zu einer Online-Schulung ändern, doch gerade in einer Zeit wie der Pandemie zeigt sich doch, wie wichtig Fortbildungen für Aufsichtsräte sind.

Allwissende Aufsichtsräte?

Eine Antwort, die ich auf einer Hauptversammlung erhielt, hatte mich jedoch erschreckt: Schulungen waren keine erforderlich. Interessant an der Geschichte ist, dass sich dieses Unternehmen sich seit vielen Jahren in einer wirtschaftlich angespannten Lage befindet. Es stellt sich die Frage nach der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells – und die Aufsichtsräte wissen schon alles? Kaum vorstellbar. Das mag sicherlich nicht der Regelfall sein, doch wie heißt es doch so schön: „Man lernt nie aus.“

Gerade beim Thema Digitalkompetenz wird den Aufsichtsräten immer wieder Nachholbedarf nachgesagt. Wie soll auch ein Aufsichtsrat ein Unternehmen hinsichtlich der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells beraten, das selbst Online-Schulungen strikt ablehnt? Aufsichtsräte sollten doch grundsätzlich eher offen sein gegenüber Neuem. Schließlich muss ein Unternehmen auch immer wieder neue Wege beschreiten und braucht vor allem dann den Rat und die kritische Stimme des Aufsichtsrates.

 

 

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Kammermitgliedern

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der BFH entgegen der früheren Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19/V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des EuGH zum Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung (vgl. Urteil vom 13.6.2019, C-420/18). Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt. Letzteres ergab sich in dem vom EuGH entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.

Da weder der EuGH noch der BFH naturgemäß zu Einzelfragen Stellung bezogen haben und auch eine Stellungnahme des BMF auf sich warten lässt, kommen nun erwartungsgemäß die Finanzgerichte zum Zuge. Weiterlesen

Aufsichtsrat aktuell: Veröffentlichung des Lebenslaufs von Aufsichtsräten noch ausbaufähig

Aufsichtsratswahlen. Wichtiges Thema. Vor allem bei großen börsennotierten Unternehmen. Frauenquote und Kompetenzen der Aufsichtsräte. Diese beiden Themen führen dazu, dass Aktionäre bei der Wahl eines neuen Aufsichtsrates Informationen über den Werdegang und die Kompetenzen der Kandidaten benötigen. Vor allem auch die Ausgewogenheit der Fähigkeiten gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Bisher sieht der Deutsche Corporate Governance Kodex lediglich eine Soll-Vorschrift für die Offenlegung der Lebensläufe der Aufsichtsräte sowie der Kandidaten für Neubesetzungen vor.

Auszug aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex (5.4.1) für die Aufsichtsratswahl:

„Dem Kandidatenvorschlag soll ein Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt; dieser soll durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergänzt und für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.“

Und wie sieht es mit der Umsetzung in der Praxis aus? Weiterlesen