Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung?

Der BFH musste vor kurzem Stellung dazu beziehen, ob bürgerliche Kleidung unter Umständen einen Vorsteuerabzug rechtfertigt.

Sachverhalt:

Die beiden Kläger (ein Ehepaar) waren als Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Die Die Klägerin übte ihre Tätigkeit bis September 2008 unternehmerisch aus. Danach war sie im Unternehmen des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Die Klägerin zog in ihren Anmeldungen für 2008 und der Kläger in seinen Anmeldungen für alle Streitjahre die Vorsteuer ab, die in Rechnungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) ausgewiesen war.

Vom FA wurde der Abzug nicht genehmigt.  Im anschließenden Klageverfahren machten die Kläger die streitigen Vorsteuerbeträge jeweils nur noch zur Hälfte geltend. Die ‑‑ auch wegen Einkommensteuer erhobene‑‑ Klage wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ab, weil es sich um Kosten der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handele. Hiergegen legten die Kläger jeweils Revision ein. Weiterlesen