Drittanfechtungsrecht in Bezug auf das steuerliche Einlagekonto – Karlsruhe muss entscheiden

Das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, ist zuweilen etwas stiefmütterlich behandelt worden. Erst nach und nach ist vielen GmbH-Gesellschaftern deutlich geworden, welch Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Das heißt: Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar.

Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne erhalten hat. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass immer wieder versucht wird, mithilfe des Verfahrensrechts doch noch „irgendwie“ die Bescheide der alten Jahre berichtigen zu können.

Eine durchaus interessante Idee hatte die Anteilseignerin einer Kapitalgesellschaft aus Norddeutschland. Weiterlesen

Steuerliches Einlagenkonto oder die Suche nach der Steuerbescheinigung

Ausschüttungen einer GmbH, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten, führen nicht zu Einnahmen i.S. des § 20 EStG. So weit, so gut. Allerdings ist der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 KStG in früherer Zeit oftmals nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden und so spiegeln die steuerlichen Einlagenkonten zuweilen nicht immer die Realität wider.

Wer nun aber Beträge aus einem nicht einwandfrei geführten und festgestellten Einlagenkonto – steuerfrei – ausschütten möchte, könnte in eine Falle tappen, denn bereits im Jahre 2015 hat der BFH entschieden:  Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 2002 als verwendet gilt, knüpft tatbestandlich an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos an (BFH 28.1.2015, I R 70/13, BStBl 2017 II S. 101).

Leider zeigt die Praxis, dass nicht nur die Führung und Feststellung des Einlagenkontos mitunter Probleme bereitet (hat),  sondern auch die korrekte Ausstellung – und Aufbewahrung – der Steuerbescheinigungen. Weiterlesen

Gestaltungsüberlegung für Startups

Nicht in das Nennkapital der Kapitalgesellschaft geleistete Einlagen müssen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres im sogenannten steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen werden. Gerade bei Startups kann sich ein bestimmtes, nachfolgend beschriebenes Vorgehen empfehlen.

Verdeckte Einlagen oder auch Einstellungen in die Kapitalrücklage werden im steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen. Das steuerliche Einlagekonto ist dann ausgehend von dem Stand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben.

Gerade bei Startups kommt es nun vor, dass hier der Gesellschaft Geld im Wege von Einlagen oder Einstellungen die Kapitalrücklage zur Verfügung gestellt wird. Weiterlesen