Wieder einmal: Umsätze mit Geldspielautomaten

Seit rund 25 Jahren gibt es immer wieder Bestrebungen der Betreiber von Geldspielautomaten, ihre Umsätze umsatzsteuerlich gar nicht oder niedriger besteuern zu können. Aktuell hat sich auch das Hessische FG zu der Thematik geäußert und wie folgt entschieden: Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiungsvorschrift greift insoweit nicht ein. (Urteil vom 22.02.2018, 6 K 2400/17, Revision unter XI R 13/18).

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