Kassenführung: Ausnahme von der Einzelaufzeichnung auch für Dienstleister?

Betriebsprüfungen in den sog. Bargeldbranchen führen in der Regel zur Prüfung der Kasse. Betroffen sind insbesondere die Gastronomie, der Einzelhandel und z.B. Friseurbetriebe. Viele Betriebsprüfer haben in diesem Bereich mittlerweile Erfahrung gesammelt, so dass sie zielgerichtet die typischen Schwachstellen in den Blick nehmen können. Nicht selten kommt es dann zur Verwerfung der Kassenführung. Eine steuerliche Hinzuschätzung steht dann schnell im Raum.

In diesem Zusammenhang sollte gesehen werden, dass die Aufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 AO geändert wurde (generelle Einzelaufzeichnungspflicht). Diese Regelung lautet seit 29.12.2016 wie folgt:

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