Kein Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Restaurants

Wenn es nach einem Gastronomen aus Baden-Württemberg geht, dürfen Gaststättenumsätze und -gewinne aufgrund eines so genannten Vollzugsdefizits generell nicht besteuert werden. Allerdings ist er mit seinem Anliegen beim Fiskus, vor dem FG Baden-Württemberg und nun auch vor dem BFH gescheitert (BFH 16.9.2021, IV R 34/18).

Zum Hintergrund: Der Kläger, seines Zeichens Gastronom und auch Jurist, betreibt über eine OHG mehrere Gaststätten und Hotels, also bargeldintensive Betriebe. Er verlangt, dass seine Einnahmen zumindest teilweise von der Besteuerung auszunehmen sind. Er macht geltend, bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere.

Bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade im Bereich der Gastronomie häufig eingesetzt würden, habe die Finanzbehörde keine nennenswerten Möglichkeiten, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter dem zurück, was bei Registrierkassen möglich sei. Dadurch werde eine gleichmäßige Steuerfestsetzung bei allen Marktteilnehmern ausgeschlossen und er, der bereits elektronische Registrierkassen einsetze, werde in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Gesetzgeber habe dies zu verantworten. Streitjahr war das Jahr 2015.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit gab es im Steuerrecht schon einmal: Es betraf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationsgewinne. Weiterlesen