Überbordende Regulierung und mehr Anstrengung beim Bürokratieabbau – wo bestehen Entlastungspotentiale?

Bürokratieabbau bleibt auch im neuen Jahr ein (politischer) Dauerbrenner. Auf allen Ebenen werden größere Anstrengungen beim Bürokratieabbau gefordert. Aber wo bestehen noch Entlastungspotentiale?

Hintergrund

Am 1.1.2025 sind das Bürokratientlastungsgesetz (BEG IV) und die Bürokratientlastungsverordnung (BEV) in Kraft getreten. Die Bundesregierung, auf die das BEG IV zurückgeht, erwartet durch das Artikelgesetz, das unterschiedlichste Rechtsbereiche betrifft, finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr. Auch die BEV ist Teil der sog. Meseberger Beschlüsse zum Bürokratieabbau und enthält 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft – ich habe im Blog weiderholt berichtet.

Wirtschaft und Normenkontrollrat fordern weitere Entlastungsmaßnahmen

Nach dem Spiel ist vor dem Spiel: Auch unmittelbar nach Inkrafttreten von BEG IV und BEV fordert die Wirtschaft nach „dem Schritt in die richtige Richtung“ weitere Entlastungen. Nach einer Studie des IfO-Instituts im Auftrag der IHK München und Oberbayern entgehen Deutschland jedes Jahr durch überbordende Bürokratie bis zur 146 Mrd. Euro an Wirtschaftsleistung. Damit schlummert im Bürokratieabbau ein gewaltiges wirtschaftliches Wachstumspotential. Auch aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrats (NKR), der alle Gesetzgebungsprozesse auf Bundesebene mit seiner Expertise begleitet, muss der Bürokratieabbau dringend schneller vorankommen, um einen Kollaps der öffentlichen Verwaltung zu verhindern. Deshalb müsse die nächste Bundesregierung fundamentale Änderungen vornehmen, den Vollzug ihrer Reformen bei der Gesetzgebung gleich mitdenken und Prozesse ändern. Weiterlesen

Dritte Antragsphase der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG-EM) gestartet

Seit 27.8.2024 können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum sowie Kommunen die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Damit startet der Bund die dritte Förderstufe bei der Umsetzung des sog. Heizungsgesetzes.

Hintergrund

Am 1.1.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, BGBl. 2023 I Nr. 280 v. 19.10.2023) in Kraft getreten. Das umstrittene sog. „Heizungsgesetz“ – ich habe im Blog wiederholt dazu berichtet – soll in Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten. Seit 1.1.2024 ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen in Wohngebäude und Nichtwohngebäuden verpflichtend. Der Bund fördert den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.

Grundlage hierfür ist die vom BMWK erarbeitete und vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM, BAnz AT v. 29.12.2023 B 1), die seit 1.1.2024 die Beantragung von Fördermitteln ermöglicht. Bereits seit 27.2.2024 sind für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer neben der Grundförderung zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum war die Antragsstellung seit 28.5.2024 möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung.

Dritte Förderphase gestartet

Seit 27.8.2024 kann nun auch die die dritte (letzte) Antragsgruppe Förderanträge stellen. Hierzu zählen Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Für Vorhaben von Kommunen gelten besondere Regelungen.

Beantragt werden kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und einen Ergänzungskredit, der über die Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen ist.

Ab sofort können sich Antragsteller der dritten Gruppe im Internet auf dem Kundenportals der KfW registrieren und einen Antrag auf Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten zu lassen. Die Registrierung erfolgt unter diesem Link: https://meine.kfw.de/.

Aber Achtung: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Vertragsbedingung zur Fördermittelzusage vereinbart wurde. Weiterlesen