Corona-Finanzhilfen: BMWi erläutert beihilferechtliche Regelungen

Am 7.1.2021 hat das BMWi auf seiner Website neue FAQ zu den beihilferechtlichen Regelungen der Corona-Finanzhilfen veröffentlicht. Dies ist eine wichtige Arbeitshilfe für die Praxis.

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund Unternehmen, Solo selbstständige und Einrichtungen mit umfangreichen finanziellen Zuschussprogrammen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie. Über die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe Programme sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen habe ich in diesem Blog wiederholt berichtet. Zu Verunsicherung hat bislang auch das intransparente beihilfrechtliche Regelungsdickicht beigetragen, dass bei Corona-Finanzhilfen des Staates zu beachten ist. Diese Unsicherheiten will das BMWi nunmehr durch seine neuen Informationen auf der Website beseitigen.

EU-rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen. Bereits im März 2020 wurde ein EU-rechtlicher Rahmen geschaffen – das sog. Temporary Framework (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.3.2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 7127 final vom 13.10.2020), der die rechtliche Genehmigungsgrundlage schafft für staatliche Corona-Hilfen in Deutschland.

Neue FAQ zu den Beihilferegelungen

Über Einzelheiten des beihilferechtlichen Rahmens informiert das BMWi seit 7.1.2021 auf seiner Website (Links s.u.). Hiernach gilt:

  • Für die Soforthilfe (März bis Mai 2020) gilt die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“.
  • Für die Überbrückungshilfe I, die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gilt über die Bundesregelung Kleinbeihilfen hinaus die „de-Minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) bis zu einem Gesamtförderbetrag von 1 Mio. Euro.
  • Für die Überbrückungshilfe II und III sind beihilferechtlich die Maßgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu beachten, die ergänzend auch für die Novemberhilfe plus und die Dezemberhilfe plus gelten, die beide EU-rechtlich noch nicht genehmigt sind (Beihilfenrahmen dort bis 4 Mio. Euro).

Über weitere Einzelheiten werde ich demnächst in der Zeitschrift NWB berichten.

Bedeutung für die Praxis

Die Klarstellung des BMWi in eigenständigen „Beihilfe-FAQ“ auf den Corona-Websites des Bundes war überfällig und ist ausdrücklich zu begrüßen. Damit werden viele offene Fragen des beihilferechtlichen Hintergrunds beantwortet, die FAQ bieten nun auch eine gut Handreichung für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe („Dritte“), über die die Anträge in der Regel  gestellt werden. Dies gilt insbesondere für den beihilferechtlichen Rahmen der Überbrückungshilfe II: Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13.10.2020 bekannt.

In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen, hat das BMWi jetzt durch Anpassung der FAQ klargestellt (Link s.u.). Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.

Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus (vorbehaltlich der ausstehenden EU-rechtlichen Genehmigung).

Weitere Informationen: