Was gilt bei der Rückerstattung von RV-Beiträgen an Beamte innerhalb der Wartezeit?

Zuweilen sind Beamte für eine gewisse Zeit zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb eines gewissen Zeitraums, im Allgemeinen fünf Jahre, können die Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI beantragen.

Für diesen Fall hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 210 Abs. 1a SGB VI eine zwar steuerbare, aber steuerfreie Einnahme darstellt. Zudem darf der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres nicht gemindert werden, es liegt also keine „negative Sonderausgabe“ vor (Urteil vom 14 K 1629/18 E). Das Urteil ist für die Betroffenen höchst erfreulich und stellt zumindest einen Etappensieg dar.

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Neuer Vorläufigkeitsvermerk – Alles verstanden?

Um der notwendigen Einspruchsflut Herr zu werden, hat die Finanzverwaltung mit Unterstützung des Gesetzgebers den Vorläufigkeitsvermerk erfunden (§ 165 Abs. 1 Nr. 2- 4 AO). Mit dem Vorläufigkeitsvermerk im Gepäck (Steuerbescheid) ist das Rechtsschutzinteresse für diese Besteuerungsgrundlage für den Steuerpflichtigen bekanntlich entfallen. Der Vermerk ist präzise zu benennen, denn der Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerkes ist maßgebend. Nun produziert das BMF in guter Regelmäßigkeit neue Schreiben für dieses Instrument (zuletzt 05.11.15 – IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010).    Weiterlesen