Kein Korrespondenzprinzip bei der Bilanzierung in der Betriebsaufspaltung

Auch in Fällen der Betriebsaufspaltung kommt es häufig zur Darlehensgewährung des Gesellschafters an die Betriebs-GmbH. Das Darlehen ist dann als Forderung im Besitzunternehmen zu aktivieren. Eine korrespondierende Bilanzierung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen gibt es jedoch nicht.

Mit Urteil vom 23.7.2020 hat das FG Münster (Az: 10 K 2222/19 K, G) entschieden, dass eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Alleingesellschafter auch nach Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebs und Beginn der Liquidation nicht gewinnerhöhend ausgebucht werden darf, sofern der Gesellschafter auf die Forderung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Weiterlesen

Anwendbarkeit von § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen der grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung?

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung wurde seinerzeit vom Reichsfinanzhof entwickelt und vom Bundesfinanzhof fortgeführt. Es besteht nunmehr seit fast 80 Jahren. An einer gesetzlichen Grundlage fehlt es ihr allerdings bis heute. Im Zuge der Weiterentwicklung gehen die Rechtsprechung und die Literatur auch von einer grenzüberschreitenden Anwendbarkeit des ursprünglich rein nationalen Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung aus. Bislang ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, inwieweit eine Betriebsaufspaltung auch bei grenzüberschreitenden Fällen möglich ist.

In einem aktuellen Fall hat der BFH nun das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu den beiden folgenden Fragen Stellung zu nehmen (BFH v. 16.01.2019 – I R 72/16).

Offene Rechtsfragen:

  1. Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt?
  2. Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für Sachverhalte, in denen kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht (Nicht-DBA-Fälle) sowie dann, wenn ein solches Abkommen besteht (DBA-Fälle)? Welche weiteren Folgerungen sind in den vorstehend bezeichneten Varianten jeweils für Inbound- bzw. Outbound-Konstellationen und nach Art und Belegenheit der jeweils überlassenen Wirtschaftsgüter zu ziehen?

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Aktuelles zum Thema „Betriebsaufspaltung und Mandantenstamm“

Bei der Begründung von Betriebsaufspaltungen wird oftmals dem Firmenwert nicht genügend Beachtung geschenkt. Um es drastischer zu formulieren: So manchem Unternehmer ist erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen, dass ein Kundenstamm auf die Betriebs-GmbH übergegangen ist, weil keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zum Verbleib, zum Übergang bzw. zur Verpachtung getroffen worden sind. Allerdings ist die Thematik zugegebenermaßen auch nicht leicht. Es beginnt mit der Ermittlung des Firmenwerts und endet – im Falle der Verpachtung an die Betriebs-GmbH – mit der Festsetzung eines angemessenen Pachtzinses.

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Büroräume sind wesentliche Betriebsgrundlage – aber warum eigentlich?

Seit Jahr und Tag gilt der Grundsatz, dass Büroräume eine wesentliche Betriebsgrundlage sind und deren Überlassung zu einer Betriebsaufspaltung führen kann. Der BFH hat diesen Grundsatz jüngst in seinem Urteil vom 29.11.2017 (X R 34/15) bestätigt. Das Gesagte gilt nicht nur für ganze Bürogebäude, sondern auch für eine Büroetage und selbst für einen Büroraum in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus („häusliches Arbeitszimmer“), wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebs-Kapitalgesellschaft befindet. Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf eine ganze „Batterie“ von Urteilen aus den Jahren 2005 bis 2008. So weit, so schlecht. Denn ich frage mich: Warum gilt der Grundsatz überhaupt?

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Elegante Lösung zur steuergünstigen Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2015 (IV R 26/12) eine Gestaltung zugelassen, mittels derer in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung steuergünstig beendet werden kann. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Kommanditist einer (Besitz-)GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter einer Betriebs-GmbH. Die KG vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die Betriebs-GmbH. Das bisherige Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft, also insbesondere das Grundstück, wurde Ende 2004 ins Privatvermögen überführt. Nur wenige Tage zuvor wurden die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen KG überführt. Weiterlesen