Betriebskostenabrechnung – Zeitpunkt der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen!

Im letzten Monat des Jahres wird Wohnungsmietern wieder vermehrt die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr übersandt.

Besonders wenn sich eine Nachforderung ergibt, steht zunächst die mietrechtliche Prüfung der Nachforderung auf ihre Rechtmäßigkeit im Mittelpunkt. Aber auch hinsichtlich der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die – seitens des Vermieters ausgewiesenen – haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt es Besonderheiten zu beachten.

Nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und sich ergebende Differenzen getilgt wurden. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und Nachzahlungen/Guthaben überwiesen worden sind.

Faktisch ergibt sich für Mieter damit – für fast alle umlagefähigen Kosten – ein Wahlrecht zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerermäßigung a) im Vorauszahlungsjahr oder b) im Abrechnungsjahr.

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Vermieter muss „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ aufschlüsseln

In meinem Blog-Beitrag „Steuerermäßigung nach § 35a EStG – keine Pauschalen für Reparaturen vereinbaren“ hatte ich auf das BFH-Urteil vom 5.7.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) hingewiesen, in dem es heißt: „Leistet der Mieter … an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.“

Ich hatte angesichts des Urteils empfohlen, die durchgeführten Arbeiten durch den Vermieter einzeln auflisten zu lassen. Von Interesse ist insoweit sicherlich ein Urteil des LG Berlin vom 18.10.2017 (18 S 339/16). Danach muss der Vermieter in gewissem Umfang Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen. Das Urteil wird sicherlich auf Handwerkerleistungen übertragbar sein. Weiterlesen