Absagen trüben die Betriebsfeier! Oder doch nicht?

Betriebsfeiern sind nicht bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. Daher kommt es vor, dass ihnen der eine oder andere Mitarbeiter fernbleibt. Natürlich kann es auch aus Krankheits- oder anderen persönlichen Gründen Absagen geben. Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers dennoch zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind. Folge ist, dass der Freibetrag von 110 Euro schnell überschritten ist und eine Lohnversteuerung droht (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18).

Doch das letzte Wort ist immer noch nicht gesprochen, denn der unterlegene Arbeitgeber hat den Gang nach Karlsruhe angetreten (Az. 2 BvR 1443/21). Insofern sollten sich gleichermaßen betroffene Arbeitgeber gegen Haftungsbescheide zu Wehr setzen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Weiterlesen

Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen – BFH trifft wichtige Entscheidung für Altfälle

Vorweg eine wichtige Info: Dieser Blog-Beitrag betrifft nur die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen bis zum Jahr 2014. Damals galt eine Freigrenze von 110 Euro, bis zu der der geldwerte Vorteil aus Betriebsveranstaltungen für die Arbeitnehmer steuerfrei blieb. In neueren Fällen gilt hingegen – neben der Umwandlung der Freigrenze zu einem Freibetrag – eine veränderte Rechtslage etwa zu der Frage, welche Kosten einer Feier auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen sind und wie die Kosten zu behandeln sind, die auf Begleitpersonen entfallen.

Dennoch soll eine aktuelle Entscheidung des BFH kurz vorgestellt werden, da sicherlich noch viele Altfälle im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen offen sind oder aber Einsprüche gegen Nachforderungsbescheide über Lohnsteuer vorliegen. Es ging in dem BFH-Verfahren insbesondere um zwei Fragen: Weiterlesen