Alter Wein in neuen Schläuchen: BMAS reaktiviert SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ab Oktober 2022

AHA-L-Regel, Schutzmasken, Tests, Homeoffice, Impfangebote: Die Regelungen für den betrieblichen Corona-Infektionsschutz schienen mit Ablauf des 25.5.2022 der Vergangenheit anzugehören. Das BMAS wird ab 1.10.2022 jedoch abermals eine Corona-ArbSchV reaktivieren, die bis 7.4.2023 befristet gilt.

Hintergrund

Erstmals im Frühjahr 2020 hat der Verordnungsgeber mit einem speziellen Maßnahmenpaket Regelungen für den betrieblichen Corona-Infektionsschutz erlassen (Corona-ArbSchV, BMAS v. 20.4.2020), die nachfolgend mehr an die veränderte Infektionslage angepasst wurden. In ihrer letzten Fassung galt die Corona-ArbSchV bis 25.5.2022 und wurde nicht verlängert (weitere Details hierzu in der NWB Online-Nachricht  Arbeitsrecht | Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert (BMAS); stattdessen hat das BMAS fortan Empfehlungen für den betrieblichen Infektionsschutz in Form von FAQ bereitgestellt. Nach Billigung der Bundesregierung will das BMAS jetzt ab Herbst 2022 für einen befristeten Zeitraum wieder eine neue Corona-ArbSchV erlassen (s. NWB Online-Nachricht: Arbeitsrecht | Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab Oktober (Bundesregierung).

Was ist neu?

Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA5 des Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen, das im Herbst/Winter vermutlich noch zunimmt. Weiterlesen

BMAS-Entwurf für eine neue Corona-ArbSchV mit Schwächen

Das BMAS hat den Entwurf einer Corona-ArbSchV vorgelegt, die am 1.7.2021 In Kraft treten soll, das Bundeskabinett befasst sich damit (voraussichtlich) heute am 23.6.2021. Doch der neue Entwurf hat Schwächen.

Hintergrund

Die 3.ÄndV zur Corona-ArbSchV vom 21.4.2021, die seit 23.4.2021 gilt (BAnz AT v. 22.4.2021 V 1), ist bis 30.6.2021 befristet. Die in den früheren Fassungen enthaltene Homeoffice-Pflicht wurde in § 28b Abs.7 IfSG – befristet bis 30.6.2021 – eingefügt, die Testangebotspflicht für Unternehmen umfassend geregelt – ich habe berichtet. Die gesetzliche Homeoffice-Pflicht soll auslaufen, eine Folgeverpflichtung im IfSG ist nicht in Sicht.

Welche Änderungen sind geplant?

Mit Rücksicht auf das bundesweit rückläufige infektionsgeschehen sollen in der neuen Verordnung ab 1.7.2021 nur noch grundlegende Vorgaben wie die Kontaktreduzierung Komma die Testangebotspflicht des Arbeitgebers sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte geregelt werden; die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und Handlungsanweisungen der Unfallversicherungsträger gelten unverändert fort. Wichtig sind insbesondere folgende Punkte: Weiterlesen

Homeoffice geht in die Verlängerung

Am 3.3.2021 haben sich die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (Corona-ArbSchV) bis 30.4.2021 verständigt (MPK-Beschluss v. 3.3.2021).

Arbeitgeber müssen danach ihren Beschäftigten überall dort Homeoffice anbieten, wo immer dies möglich ist. Ist Homeoffice ein dauerhaftes Arbeitsmodell der Zukunft?

Hintergrund

Homeoffice spielt in der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen im aktuellen Arbeitsleben eine zentrale Rolle. Die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist nach Verkündung im Bundesanzeiger (BAnz AT v. 22.1.2021 V.1) seit 27.1.2021 in Kraft und gilt bis 15.3.2021. Kernpunkt ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice der Arbeitnehmer zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist.

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Das Bundeskabinett hat die bislang bis 15.3.2021 geltende CorArbSchV am 3.3.2021 bis 30.4.2021 verlängert, die Verkündung folgt in den nächsten Tagen. Weiterlesen

Update SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung: BMAS veröffentlicht FAQ

Die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des BMAS tritt fünf Tage nach Verkündung in Kraft und gilt bis 15.3.2021. Jetzt hat das BMAS dazu FAQ veröffentlicht – eine gute Arbeitshilfe in der Praxis!

Hintergrund

Um einen bestmöglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten, hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett gebilligt worden ist. Neben abermals verschärften Arbeitsschutzbestimmungen (Abstandsregeln, Maskenpflicht am Arbeitsplatz) ist Kern der Verordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten wo immer dies möglich ist. Hierüber habe ich bereits im Blog berichtet (Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?).

Die Verordnung ist am 22.1.2021 im BAnz veröffentlicht worden und tritt somit am 27.1.2021 in Kraft (Link s.u.).

BMAS veröffentlicht FAQ

Was gilt unter Corona-Bedingungen schon bislang für den betrieblichen Arbeitsschutz? Was müssen Arbeitgeber unter Geltung der neuen Corona-ArbSchV beachten? Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Weiterlesen