Keine Verpflegungspauschalen für Lokführer einer Werksbahn

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen ist jedoch u.a. eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte. Das FG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, denn er arbeitet nicht außerhalb seiner Tätigkeitsstätte (FG Köln, Urteil vom 11.7.2018, 4 K 2812/17).

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Entfernungspauschale für Hin und Rückweg?

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendung ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 30 Cent anzusetzen. Dies ist soweit bekannt.  Weiterlesen