Digitale Unternehmensgründung – Erster Schritt in die richtige Richtung

Seit 1.8.2022 ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Beglaubigung von bestimmten Handelsregisteranmeldungen auch in einem Online-Verfahren vor dem Notar möglich. Der Weg zur bürokratiearmen Unternehmensgründung ist trotzdem noch weit.

Hintergrund

Voraussetzung bei der Gründung einer GmbH, der in Deutschland mit Abstand beliebtesten Unternehmensform, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (§ 2 Abs. 2 GmbHG), die grundsätzlich unter Anwesenheit aller Gesellschafter in Präsenz beim Notar erfolgt. Ab August 2022 kann eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) alternativ jetzt auch online gegründet werden, soweit es sich um eine Bargründung handelt. Sollen Sacheinlagen in die GmbH eingebracht werden, so steht den Gründern vorerst das bisherige Präsenzverfahren zur Verfügung; Sachgründungen sollen erst ab 2023 digital möglich werden.

Was ist bei der Online-Gründung zu beachten?

Möglich wird die alternative Online-Gründung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (BGBl 2021 I S. 3338), das am 1.8.2022 Anwendung findet. Weiterlesen

Das DiRUG ist da: Was erwartet uns im Gesellschaftsrecht? (Teil I)

Am 13. August 2021 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2021, S. 3338). Das Gesetz enthält umfassende Ansätze für eine Modernisierung wesentlicher Themenbereiche des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Welche sind dies und was wird dadurch vereinfacht?

Hintergrund

Bereits am 31.07.2019 ist die sog. Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Durch sie sollen digitale Lösungen für Gesellschaften vermehrt zur Verfügung gestellt werden. Ziel der Richtlinie ist es, verschiedenste Digitalisierungsangebote bereit zu halten, die für einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaften erforderlich sind. Gewährleistet werden soll nicht nur eine einfachere, schnellere und effizientere Gründung von Gesellschaften und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen, sondern auch eine effektivere Missbrauchsbekämpfung.

Die Digitalisierungsrichtlinie hätte grundsätzlich bis zum 31.07.2021 umgesetzt werden müssen. Für besondere Fälle wurde allen EU-Mitgliedsstaaten jedoch eine Verlängerungsoption von einem Jahr gewährt, welche von Deutschland genutzt wurde, so dass die Umsetzung bis zum 01.08.2022 erfolgen muss. Der Gesetzgeber hat dazu am 25.06.2021 das DiRUG beschlossen. Weiterlesen