Wenn Erwachsene weit entfernt von ihrem Lebensmittelpunkt arbeiten und dort eine Wohnung nutzen, dürfen sie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Die Betonung liegt aber auf dem Wort „doppelte“, denn schon rein begrifflich setzt der Abzug das Vorliegen eines zweiten Hausstandes voraus. Bei Ledigen, die „zuhause“ noch ihr ehemaliges Kinder- oder Jugendzimmer nutzen, wird das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Lebensmittelpunkt grundsätzlich verneint.
Ausnahme: Es liegt ein echter Mehrgenerationenhaushalt vor. Wie das FG Münster soeben entschieden hat, reicht dafür eine – nachgewiesene – Kostenübernahme alleine aber nicht aus. Und auch die gelegentliche Übernahme von Haus- und Gartenarbeiten kann den Kostenabzug nicht retten Nach Ansicht des FG Münster zeichnet sich eine gleichberechtigte Haushaltsführung nach Art einer Wohngemeinschaft unter anderem dadurch aus, dass Investitionsentscheidungen gemeinsam getroffen und umgesetzt werden (Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Weiterlesen